Lutz Bachmann hat sich auf der gestrigen Pegida Veranstaltung in Dresden mit der Berichterstattung über die Pegida Bewegung auseinandergesetzt und Justizminister Heiko Maas kritisiert.
Dabei stellte Lutz Bachmann einen Nazi-Vergleich an, der die Gemüter bewegt.
Lutz Bachmann fragte von der Bühne in die Runde:
“Wer ist eigentlich Herr Maas? Für mich, Herr Maas, sind Sie einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels und Karl-Eduard von Schnitzler.”
Politische Vertreter fordern nun ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft, weil die Äußerung unzulässig sei.
Ist dem so?
Bei der Frage der Zulässigkeit dieses “Nazi-Vergleichs” müssen die strafrechtliche von der zivilrechtlichen Seite unterschieden werden.
Beginnen wir mit dem Strafrecht.
Strafrecht
Ist diese Äußerung “Für mich, Herr Maas, sind Sie einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels und Karl-Eduard von Schnitzler” strafbar?
In Betracht kommt eine Strafbarkeit Bachmanns wegen Beleidigung, § 185 StGB. Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre des Heiko Maas durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Vorliegend äußert sich Bachmann mit einem wirkungsvollen Goebbels-Vergleich, der sowohl vom Publikum vor Ort als auch der restlichen Öffentlichkeit gewahr wurde.
Dem Zuhörer wurde der beleidigende Sinn der Äußerung klar. Vorliegend grölte das Publikum, nachdem Bachmann den strittigen Satz aussprach. (siehe Video, aaO)
Äußerungsinhalt
Der Inhalt von Bachmanns Äußerung muss für jeden klar verständlich sein. Bachmann äußert, dass Maas ein geistiger Brandstifter sei. Einer wie Goebbels.
Nun stellt sich die Frage wer Goebbels war und was ihn auszeichnete. Das ist nicht allzu schwer zu beantworten. Goebbels war eine Nazi-Größe mit einem rhetorischen Talent, dass er und das Nazi-Regime zu Propagandazwecken missbrauchte.
Goebbels ist auch heute noch aufgrund seiner Rede im Berliner Sportpalast am 18. Februar 1943 bekannt:
“Wollt ihr den totalen Krieg? Wollt ihr ihn, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir ihn uns heute überhaupt erst vorstellen können?”
Vergleiche mit der Nazi-Propaganda wurden im politischen Schlagabtausch auch in der Vergangenheit bereits herangezogen, was nicht per se unzulässig und strafbar ist. Der Äußerungsinhalt ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln.
Was will Bachmann äußern? – Will er äußern, dass Maas die gleiche Gesinnung hat wie Goebbels, also ein Nazi sei oder setzt er Maas Öffentlichkeitsarbeit mit Goebbels Propagandapolitik gleich?
Schauen wir nochmals auf die Rede Bachmanns.
Bachmann kritisierte die – seiner Meinung nach – einseitigen Äußerungen und Maßnahmen Heiko Maas in seiner Funktion als Justizminister als auch das Vorgehen der “Lügenpresse”. Maas sei mitverantwortlich für die Hassschürung in der Bevölkerung, da er nicht bereit sei, mit den Pegida-Verantwortlichen zu reden und die Pegida-Aktivitäten pauschal negativ bewerte. Sodann stellt Bachmann die Frage, wer Maas sei. Für ihn sei er “einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels”.
Tatsächlich ist Heiko Maas in den Sozialen Netzwerken in den letzten Wochen und Monaten politisch sehr aktiv. Sein Twitter Account hat 50.000 Follower und die Äußerungen Maas sind zusammenfassend ablehnend gegenüber Pegida. Diese geistige Haltung Maas missfällt Bachmann. Heiko Maas interessiert ihn nicht als Person. Dies bekräftigt er durch die Frage: “Wer ist Maas?”
Vorsatz
Bachmann muss es um die Kundgabe der Missachtung von Maas gehen. Die Inkaufnahme reicht aus, wenn Bachmann den beleidigenden Charakter der Äußerung als solche wollte und in Kauf nahm. Dies ist auf der einen Seite der Fall. Im Vordergrund steht jedoch die Auseinandersetzung in der Sache.
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Berücksichtigen muss man im vorliegenden Fall auch eine mögliche Rechtfertigung nach § 193 StGB – die sog. Wahrnehmung berechtigter Interessen. Insbesondere das BVerfG sieht in dieser Norm eine besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit im Rahmen der politischen Meinungsbildung, vgl. BVerfGE 42, 152.
Teilergebnis:
Eine Strafbarkeit Bachmanns wegen Beleidigung ließe sich konstruieren. Nach meinem Dafürhalten scheidet eine Strafbarkeit jedoch aus, da nicht die Diffamierung der Person Maas im Vordergrund stand, sondern die Kritik an Maas zu dessen Pegida-ablehnender Haltung.
Die Staatsanwaltschaften müssten jedenfalls nur auf Antrag ein Ermittlungsverfahren einleiten, da die Beleidigung ein Antragsdelikt ist. Ein eigenmächtiges Vorgehen der Staatsanwaltschaft aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses ist nicht vorgesehen, vgl. BGH 7, 256.
Zivilrecht
In zivilrechtlicher Sicht – also bei der Frage nach der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Maas – stellt sich die Frage, ob die Äußerung Maas als Meinung oder doch eher als Schmähkritik eingeordnet werden kann. Auch hier müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Eine Schmähung wird nur in Ausnahmen angenommen, so z.B., wenn nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern einzig die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, vgl. BVerfGE 1992, 2815; 93, 266, 293.
Bachmann kritisiert Maas politische Haltung und politische Maßnahmen in überspitzter und scharfer Form. Das ist zulässig, da die Meinungsfreiheit im politischen Meinungskampf ein hohes Gut ist, dass die Annahme einer Schmähkritik nur zulässt, wenn jeglicher Sachbezug fehlt und einzig die Diffamierung der angegriffenen Person gewollt ist.
Der Goebbels Vergleich ist ein unschönes Mittel im politischen Meinungskampf – schmutzig, aber dennoch zulässig, wenn ein Sachbezug vorhanden ist. Adenauer hatte derart gegen Schumacher geschimpft, Kohl gegen Gorbatschow, Herbert Wehner gegen Franz Josef Strauß und auch Brandt gegen Geißler.
Dem unbefangenen Hörer wird klar, dass es Bachmann nicht darum geht, Maas als Nazi abzustempeln, auch Maas wird dies nicht so auffassen können. Es handelt sich bei der strittigen Äußerung in ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015, 6 U 156/14.
Ergebnis
Die Äußerung von Nazi-Vergleichen ohne jeglichen Sachbezug kann strafbar und rechtswidrig sein. Vorliegend sind Bachmanns Äußerungen jedoch am Rande der Legalität anzusiedeln, da sie einen inhaltlichen Bezug zu einem in Deutschland heiss diskutierten Thema aufweisen. Im Zweifel gilt daher eine Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit, BVerfGE 7, 198; 61, 1, 12; 99, 204; 06, 3266, 3267.
Vergleiche mit Nazi-Größen wie Goebbels sollten im politischen Schlagabtausch dennoch nicht eingesetzt werden, da sie der Sachproblematik die notwendige Beachtung entziehen können.