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Channel: legal / illegal – Karsten Guldens
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„Nazi-Schnitzel“– Wieso ein Schnitzel in Hakenkreuzform als Satire genießbar ist

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Wie die Abendzeitung München berichtet, habe die Staatsanwaltschaft Mainz bestätigt, dass es aufgrund des Facebook-Post der „heute-show“ zu zwei Strafanzeigen gekommen sei.

Gibt es in diesem Fall überhaupt eine Grundlage für eine Strafbarkeit oder ist das Posting der „heute-show“ Satire?

Kurz: Es ist Satire, da die „heute-show“ mit dem Post das aktuelle, politische Geschehen in Österreich thematisierte.

Zu sehen ist ein Schnitzel in Hakenkreuzform mit dem Text:

 

Österreicher wählen eben so, wie sie es vom Schnitzel kennen: Möglichst flach und schön braun

 

Bei der Prüfung, ob ein Beitrag nun als zulässige Satire angesehen werden kann, muss immer auch eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Einzelne Begriffe und Formulierungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Wir haben es vorliegend mit einem Bild und einem dazugehörigen Text zu tun.

Die Anlehnung an den Nationalsozialismus durch die Verwendung der Hakenkreuzform ist nicht belanglos, sondern hebt in überspitzter Form die politische Richtung des FPÖ-Kandidaten Norbert Hofer hervor. Sowohl in dem Bild, als auch in dem Text wird der politische Kontext nicht aus den Augen gelassen. Dies muss sich Hofer gefallen lassen.

Wir benötigen grundsätzlich immer drei Dinge, um eine Satire annehmen zu können:

Den richtigen Feind, ein richtiges Fehlverhalten und eine Botschaft des Satirikers.

  1. Satireteauglicher Feind: (+) Hofer ist ein Rechtspopulist, kein Wehrloser und muss sich aufgrund seiner Aktivitäten auch heftiger Kritik stellen.
  1. Satiretaugliches Fehlverhalten? (+/-) Hofer äußert sich populistisch, aber bisher legal. Er sieht den Islam nicht als Teil der Gesellschaft zugehörig, will die Grenzen dicht machen und kokettiert mit den Ängsten des Volkes vor dem Unbekannten. Genau dieses zweideutige Verhalten ist im Reich der Satire sehr willkommen.
  1. Botschaft – fraglich ist, ob die „heute-show“ mit dem Post eine Botschaft übermitteln wollte, um bspw. auf einen Missstand  hinzuweisen, um diesen zu beseitigen. Denkbar wäre es (bspw. Warnung vor der „braunen Gefahr“).

Vorliegend finden sich zudem weder Formalbeleidigungen, noch wird eine Person direkt angegriffen.

Daher gilt der Satiregrundsatz:

Alles ist zulässig, wenn kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt. Hofer selbst wird nicht direkt attackiert und eine ernsthafte Verunglimpfung des österreichischen Volkes kann auch nicht ernsthaft angenommen werden. Im Zweifel pro Satire – in diesem Fall.

Ergebnis:

Die Staatsanwaltschaft Mainz wird die Verfahren einstellen.

 

 


Find Face – Gesichtsfinder–App – legal oder illegal?

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Gesichtserkennung per App – Das das kommen würde, war nur eine Frage der Zeit. Jetzt gibt es auch eine entsprechende App – „Find Face“.  Die App bietet erhebliche Möglichkeiten in der Verbrechensbekämpfung, sorgt aber auch für Gefahren in Sachen Datenschutz und Privatsphäre.

Mein Versuch, die App am 07.06.2016 aus dem App-Store zu laden, funktionierte, aber die Ausführung misslang „Something went wrong“, so die Mitteilung von Find Face. Auf dem deutschen Markt ist die App daher wohl zurzeit in funktionsfähiger Weise noch nicht verfügbar.

Laut einem Interview mit jetzt.de bedient sich die App im Rahmen der Gesichtserkennung allen öffentlich zugänglichen Datenbanken. Im Fokus stünden hier selbstverständlich die sozialen Netzwerke. Eine Besonderheit soll zudem die Anbindung des Systems an Überwachungskameras sein.  Der CEO von Find Face (Artem Kukharenko)  liese zudem bereits verlauten, dass sie bereits jetzt in der Lage wären, Fotos mit jeder Foto-Datenbank der Welt abzugleichen, so jetzt.de. Es spreche gar von der „Zerstörung der Privatsphäre“.

Legale Nutzung möglich

Ich sehe in der App „Find Face“ aber durchaus die Möglichkeit einer legalen Nutzung und auch eines legalen Angebots. Die Abgebildeten müssen nur weingstens einmal darauf hingewiesen worden sein, dass ihre Bilder auch von Dritten, wie Find Face verwendet werden könnten. Das ist bspw. bei allen Bildern der Fall, die Nutzer öffentlich auf Facebook hochladen.

Auf Privatsphäre Einstellungen achten

Es ist legal, auf Netzwerke wie Facebook zuzugreifen und die Daten zusammenzuführen. Wem das nicht passt, sollte seine Privatsphäre Einstellungen in den Netzwerken abändern oder genau überlegen, welche Bilder öffentlich gepostet werden. Facebook und Co. weisen in ihren Nutzungsbedingungen bereits darauf hin, dass die Bilder der Nutzer weltweit für Jedermann abrufbar sind, wenn in den Privatsphäre-Einstellungen keine Änderungen vorgenommen werden. Hier muss der Nutzer also damit rechnen, dass andere Dienste auf die eigenen Bilder zugreifen.

 

Der Nutzer muss sich aktiv um den Schutz seiner Privatsphäre & Persönlichkeitsrechte kümmern.

 

Darauf kann man sich weltweit einstellen, da der technische Fortschritt dahingehend nicht aufzuhalten ist.

Verbrecherjagd ist Sache der Polizei

Hinsichtlich der Anbindung an Überwachungskameras habe ich aber gewisse Bedenken, wenn diese Bilder an einen privaten Diensteanbieter wie Find Face übermitteln oder diesem zumindest den Zugriff auf die Bilder der Überwachungskameras gestatten. Hier sehe ich die Gefahr massiver Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Überwachungskameras haben den Zweck der Gefahrenabwehr und Verbrechensvermeidung und Verbrechensbekämpfung. Es ist daher zulässig, dass die staatlichen Ermittlungsbehörden Zugriff auf die Bilder von Überwachungskameras bekommen, um bspw. eine begangene Straftat aufzuklären. Unzulässig wäre es jedoch, wenn Find Face die Bilder einer öffentlichen oder privaten Überwachungskamera nutzen würde, um den eigenen Nutzern eine Identifikation des unbekannten Gesichts zu ermöglichen – egal zu welchen Zwecken. Dies wäre nur zulässig, wenn die mit einer Überwachungskamera gefilmten Personen in die Nutzung ihres Bildes durch Find Face eingewilligt hätten.

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung der Abgebildeten ist allein den Behörden gestattet – zum Zwecke der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit, § 24 Kunsturhebergesetz. Private und Unternehmen dürfen das nicht.

Fazit:

Eine App zur Gesichtserkennung kann auch in Deutschland legal funktionieren und spannende Möglichkeiten bieten.

Ich bin daher sehr gespannt, ob es auch eine deutsche Version der App geben wird und wenn ja, wie diese umgesetzt wird.

 

Der Sexfilm des Vertrauenslehrers verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereichs der Schülerinnen! BGH, 5 StR 198/16 – passt!

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Der BGH hat den Schutzbereich des § 201 a Absatz 1 Nr.1 StGB konkretisiert und entschieden, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen vorliegt, wenn

„sich der Angeklagte
beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs
aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach
ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 15/1891 S. 7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen
der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der
Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich.“

BGH, 5 StR 198/16

Ausgangsfall:

Ende 2012/2013 wandten sich zwei Schülerinnen mit persönlichen Problemen an ihren Vertrauenslehrer. Zwischen den 15 bzw. 16-jährigen Schülerinnen und dem Lehrer kam es zu einvernehmlich sexuellen Handlungen in der Wohnung des Lehrers. Die Schülerinnnen wussten allerdings nicht, dass sie dabei von dem Lehrer auch gefilmt wurden.

Das Landgericht Bremen hatte laut BGH den Angeklagten wegen

„Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen,
davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt.“ BGH 5 StR 198/16

Was ist das Besondere an diesem Fall?

Der § 201 a StGB soll auch das besonders gemeine, weil heimliche Vorgehen des Täters bestrafen, der die Ahnungslosigkeit der Opfer ausnutzt, indem er seine Opfer in Räumlichkeiten filmt oder ablichtet, die gegen Einblicke von außen geschützt sind. Die Opfer rechnen eben nicht damit, dass man sie dort sieht. Klassischerweise wird die Vorschrift des § 201 a StGB in der Praxis dann eben relevant, wenn die Opfer quasi von außen nach innen gefilmt werden. Der Täter befindet sich außerhalb der geschützten Raumes, in dem sich das Opfer befindet. Hier befanden sich Täter und Opfer jedoch in einem Raum. Der BGH stellte nun klar, dass dies keinen Unterschied mache, da der höchstpersönliche Bereich der Opfer ja dennoch verletzt sei, wenn diese nicht mitbekommen, dass sie gefilmt werden.

weitere Infos:

Werden Aufnahmen von Personen, seien es bekannte Persönlichkeiten oder „Normal-Bürger“, ohne deren Einverständnis im höchstpersönlichen Lebensbereich aufgenommen, werden die Persönlichkeitsrechte der Person verletzt.

Den Betroffenen stehen sodann eine Reihe von privatrechtlichen Ansprüchen, wie Unterlassen, Vernichtung oder Schadensersatz, zu.

Lange bestand aber in diesem Zusammenhang eine Strafbarkeitslücke, welche mit der Einführung des § 201 a StGB im Jahr 2004 geschlossen wurde.

Bis dahin war über § 201 StGB zwar das gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme oder der Zugänglichmachung an Dritte geschützt sowie über § 33 KUG das Verbreiten oder in anderer Weise öffentliche Zugänglichmachen von Bildnissen unzulässig. Das Herstellen von Aufnahmen ohne die Einwilligung der abgebildeten Person war jedoch nicht ohne weiteres strafbar.

Diese Lücke wird über den § 201 a StGB geschlossen.

Im Rahmen des § 201 a StGB ist nicht nur die Veröffentlichung kompromittierender Bildner unter Strafe gestellt, sondern auch das heimliche Fotografieren oder Filmen einer Person im privaten Bereich. § 201 a StGB sieht dabei eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Fazit:

Es ist erfreulich, dass der BGH hier Klarheit schafft, in dem er den Schutzbereich des § 201 a StGB weit auslegt und somit die Rechte der Opfer stärkt.

 

Die Drohung mit negativen Bewertungen im Internet – strafbar?!

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Eigentlich bin ich ein großer Freund der Bewertungen und Rezensionen, die man im Internet so finden kann. Sie helfen mir in der Regel bei meiner Kaufentscheidung. So soll es sein und so wäre es auch gut, wenn es da nicht eine Entwicklung gäbe, die mir Sorgen bereitet: Die Drohung mit negativen Bewertungen, wenn man nicht das bekommt, was man sich so wünscht.

Immer mehr Kunden, User und Patienten sind sich der Macht der Bewertungen im Internet bewusst. Schlechte Bewertungen sind geschäftsschädigend. Das wissen nicht nur die Unternehmen und Dienstleister, sondern auch die Verbraucher und Konsumenten. Natürlich auch die Konkurrenten. Uns so kommt, was kommen muss:

Bei der kleinsten Kleinigkeit werden die Unternehmen und Dienstleister „abgestraft“ in Form von schlechten Bewertungen. Kriminell wird es dann, wenn der „Kunde“ in Aussicht stellt, den Ruf des Anbieters durch die Abgabe einer unfairen Bewertung zu schädigen, wenn dieser nicht macht, was der „Kunde“ will. Meist geht es dann ums liebe Geld.

Das kann dann so aussehen:

„Der Preis für dein Produkt ist viel zu hoch. Ich zahle dir die Hälfte. Wenn du das nicht akzeptierst, werde ich dich schlecht bewerten“

Dieses Verhalten ist nicht nur ethisch verwerflich, sondern kann dazu führen, dass sich der „Bewerter“ strafbar macht wegen Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch oder gar Erpressung, 253 StGB. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren!

Daher mein Hinweis in aller Deutlichkeit:

 

Wer mit der Abgabe schlechter Bewertungen droht kann sich strafbar machen!

 

Ich kann allen Anbietern, Dienstleistern und Unternehmern nur dringend anraten, ein solches Verhalten nicht zu tolerieren und sich nicht darauf einzulassen. Leider zeigt die Praxis jedoch, dass sich selbst etablierte Unternehmen teilweise auf einen solchen Kuhhandel einlassen und im Nachgang Preisnachlässe gewähren. Wer damit beginnt, darf sich nicht wundern, wenn sich das „herum spricht“. Das kann der Anfang vom Ende sein. Wer seriös arbeitet, sollte sich nicht erpressen lassen.

Mein Tipp:

Betroffene Unternehmen und Dienstleister sollten auf freundliche, aber bestimmte Art und Weise den „Bewertern“ erklären, dass sie hier in eine Sackgasse laufen und ihnen die Möglichkeit geben, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Sollte der „Bewerter“ seinen Worten dennoch Taten folgen lassen und eine unfaire Bewertung abgeben, sollten rechtliche Schritte geprüft werden – sowohl in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht.

 

WhatsApp Nummernweitergabe – Die AGB entbehren jeglicher Grundlage

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Was viele Nutzer ahnten wird nun offizielle Realität. Konzerne wie WhatsApp und Facebook sammeln die Daten ihrer Nutzer und wollen damit Geld verdienen. Das ist nicht weiter verwerflich. Wie sonst soll der „kostenfreie“ Messenger funktionieren? Blöd ist nur, dass nicht nur die eigenen Nutzer ausgezogen werden, sondern auch die unbeteiligten Kontakte der Nutzer. Das lässt sich mit unserem Rechtsverständnis nur schwer vereinbaren – zumindest mit dem Verständnis einiger Juristen, Datenschützer und Vereine.

Unternehmen, die WhatsApp nutzen, sollten unter keinen Umständen die neuen AGB bestätigen. Das würde zu einem massiven Datenschutzrechtsverstoß führen und kann teuer werden. Ich finde es ohnehin ein Unding, dass WhatsApp in Unternehmen zum Einsatz kommt. Kein Unternehmen kann den Datenschutz seiner Mitarbeiter gewährleisten, wenn WhatsApp oder Facebook in der Kommunikation zum Einsatz kommt. Welch ein Irrsinn. Aber das ist ein anderes Thema. Es gibt genügend sichere Alternativen. Nutzt die.

Aber selbst der Privatmann begibt sich auf dünnes Eis, wenn er gegenüber WhatsApp bestätigt, dass er autorisiert sei, die Telefonnummern seiner Kontakte freizugeben. Das wäre er nämlich nur dann, wenn er VORHER alle seine Kontakte um Erlaubnis bitten würde. Das wird er aber wohl kaum machen. Viel zu umständlich.

Was wird geschehen?

Der gemeine WhatsApper wird WhatsApp anlügen und bestätigen, dass er autorisiert sei. Und das Opfer? Der Kontakt, dessen Nummer weitergegeben wurde? Er wird schweigen, trotz Verstoßes gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Was soll`s?. Wo kämen wir denn hin, wenn wir hiergegen vorgehen würden? Im Ergebnis dürften wir dann WhatsApp nicht mehr nutzen. Das geht nicht.

Prognose:

Die Unbekümmertheit der WhatsApp-Nutzer und auch der Nicht-Nutzer wird dazu führen, dass Millionen Telefonnummern an WhatsApp übermittelt werden – trotz Rechtsbruchs. Ach so, ja! Ich werde immer wieder gefragt, ob denn die WhatsApp-User, die die Weitergabe der Telefonnummern bestätigen, abgemahnt werden können: Ja, könnten sie. Aber das wird nicht passieren und wäre auch nicht zielführend, da nur Aufklärung zu einem Bewusstseinswandel führen kann.

Widerspruch? Zwecklos. Geht WhatsApp am A…vorbei.

Meine Empfehlung:

Messengerwechsel.

Body Shaming – schämt euch der Darstellung

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Ein Fall aus den USA:

Ein Playmate fotografierte heimlich die Besucherin eines Gyms, die nackt in der Dusche stand und veröffentlichte das Bild auf Snapchat und schrieb sinngemäß darunter: Wenn ich diesen Anblick ertragen muss, dass müsste ihr das auch.

Das Ganze spielte in den USA. Könnte hier genauso geschehen. Man macht sich öffentlich über die Figuren anderer Menschen lustig. Fachbegriff: Body Shaming.

Wie ist Body Shaming in Deutschland einzuordnen?

Das ist in der Regel illegal. UND strafbar kann es auch sein. UND kann abgemahnt werden. Jede menge Gefahren also.

Was ich meiner Mandantin anraten würde?

Knüppel aus dem Sack! Oder so ähnlich. Strafe allein bringt erfahrungsgemäß nichts. Aufklärung muss her.

Daher Vorsicht:

Ein Strafantrag wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – 201 a StGB – wäre möglich. Darunter fallen auch unbefugte Aufnahmen, die geeignet sind, das Ansehen einer Person in den Dreck zu ziehen. Bei solchen Aufnahmen und Publikationen ist das eigentlich immer der Fall.

Geldentschädigung

Auch eine Geldentschädigung ist möglich. Vier bis fünfstellig auf jeden Fall. Es ist an der Zeit, dass hier auch mal von der Rechtsprechung Zeichen gesetzt werden mit empfindlich hohen Geldentschädigungen, damit die Täter abgeschreckt werden und das Unrecht der Tat in Erinnerung bleibt.

Was tun, wenn ihr Body Shaming Fälle entdeckt?

Das Opfer darauf hinweisen und dem Diensteanbieter, wie bspw. Facebook, den Fall melden.

Fazit:

Wer Body Shaming öffentlich betreibt, sollte sich zunächst schämen, kurz schütteln und sich dann durch die achtsame Lektüre der anwaltlichen Abmahnung weiterbilden – zu einem besseren Menschen. Diese Chance sollte jedem zugestanden werden.

Bots im Wahlkampf – Was ist davon zu halten?

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Es gibt kein Gesetz, das den Einsatz von Bots verbietet.

Bei den Social Bots handelt es sich schließlich um Computerprogramme, die eingesetzt werden, um menschliches Verhalten in sozialen Netzwerken massenhaft vorzutäuschen.

Rechtlich stellt sich bei dem Einsatz von Bots die Frage nach dem „Wie“. Wie werden die Inhalte verbreitet, nicht jedoch welche. Äußerungen, die etwa als Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, sind unabhängig vom Kommunikationskanal rechtswidrig. Das Gleiche gilt natürlich für strafbare Inhalte wie Beleidigungen, Verleumdungen oder Volksverhetzungen.

Parteien müssen sich  – wie jeder andere auch – an die allgemeinen Gesetze halten.

Bots können so programmiert werden, dass Meldungen in tausendfacher Ausführung verbreitet werden oder so, dass automatisch auf gewisse Schlagworte reagiert wird. Auf diese Weise kann der Eindruck entstehen, dass bestimmte Meinungen von besonders vielen Menschen vertreten werden oder dass einzelne Nachrichtenmeldungen von vielen Menschen als teilenswert erachtet werden. Im US-Wahlkampf nahm der Einsatz dieser Programme erhebliche Ausmaße an: Nach einer Studie stammten ein Drittel der pro-Trump-Posts und ein Viertel der pro-Clinton-Posts nach dem zweiten TV-Duell nicht von Menschen, sondern wurden von Computerprogrammen generiert.

Es ist naheliegend anzunehmen, dass die US-Wahl entscheidend von den eingesetzten Bots beeinflusst wurde. Das könnte auch in Deutschland geschehen.

Für Parteien gibt es hinsichtlich des Einsatzes von Bots zunächst keine rechtlichen Besonderheiten oder Privilegierungen. Diese genießen zwar eine durch Art. 21 GG gewährten Sonderstatus, der etwa bei der Frage des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie privatrechtliche Vereinigungen sind und daher im Privatrechtsverkehr keine besonderen Rechte geltend machen können. Auch Parteien müssen sich an die Nutzungsbedingungen der Plattformen halten. Nutzen sie Social Bots und verstoßen damit gegen die AGB des jeweiligen Netzwerks, kann dies jedoch zu einer Strafbarkeit führen. Dies dürfte vielen Politikern bisher ein Geheimnis gewesen sein…

Wie dem auch sei. Wir sollten uns mit dem Gedanken anfreunden, dass Bots immer stärker Einzug halten werden in unseren Alltag. Hierzu zählt auch die Politik.

Bots und Social Bots werden die Kommunikation in der Zukunft prägen. Die Parteien sollten dringend darauf achten, dass sie das Umfeld und die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, in dem die Bots eingesetzt werden sollen. Kommt es hier bspw. zu Verstößen gegen AGB von Diensteanbietern, so kann dies verheerende Folgen haben.

Abschließender Rat zum Einsatz von Social Bots
Der Einsatz von Bots bietet ungeahnte Möglichkeiten im Wettbewerb und in der Kommunikation. Es gibt jedoch einige rechtliche Hürden, die beachtet werden müssen. Bots sollten kenntlich gemacht werden (Transparenz). Bots sollten daher erkennbar sein, wenn dies dem Einsatzzweck nicht gänzlich zuwiderläuft. Zudem muss das Umfeld der Bots kontinuierlich geprüft werden, da sich die AGB und Nutzungsbedingungen der Diensteanbieter ebenso permanent ändern. Wer dies beherzigt, dem werden Bots große Möglichkeiten bieten.

Drohnen greifen Privatsphäre von oben an – Quadrocopteraufnahmen illegal und strafbar?

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Drohnen greifen die Persönlichkeitsrechte von Bürgern an? Illegal und strafbar? Noch vor wenigen Jahren wusste kaum jemand, was ein Qudrocopter ist. Heute verkaufen sich die kleinen Flugkünstler auch an den privaten „Filmer“. Das Einsatzgebiet ist unerschöpflich, ebenso wie die rechtlichen Probleme, die durch den Einsatz der Privatdrohnen entstehen. Mal eben über Nachbars Haus geflogen und sehen, was es zu sehen gibt. Doch damit nicht genug. Mittlerweile können einige Exemplare per Smartphone gesteuert werden. Mittels eines entsprechenden „Teilen-Buttons“ können die Liveaufnahmen dann direkt auf Youtube hochgeladen werden. Es liegt auf der Hand, dass es dabei zu Verletzungen der Privatsphäre  – bspw. des Nachbarn – kommen kann.

Was tun, wenn ich beim Sonnenbaden von oben gefilmt werde?

Problem: Den Steuermann wird man im Zweifel nicht ausfindig machen können, da die Reichweite der kleinen Drohnen mittlerweile so groß ist, dass sich der Pilot leicht in weiter Ferne verstecken kann.

quadrocopter illegal

Die Drohnen abschiessen?

Könnte zu Schadensersatzforderungen des Piloten führen, könnte aber strafrechtlich als Notwehr angesehen werden.

Den Piloten verprügeln, wenn er auftaucht?

Stichwort Hausfriedensbruch und Notwehr? Ebenfalls schwierig, aber denkbar, wenn eine andere Abwehr des rechtswidrigen Angriffs auf das Persönlichkeitsrecht nicht möglich erscheint, siehe oben.

Kennzeichnungspflicht für private Drohnen?

Möglicherweise wäre eine Kennzeichnungspflicht für private Drohnen ein Ansatz, um derart die Geräte und damit den Piloten zu identifizieren. Allerdings wäre es auch einfach, das „Nummernschild“ der kleinen Drohnen unkenntlich zu machen.

Fazit:

Die Bilder und Filme, die mit den Drohnen aufgenommen werden, sind rechtswidrig, wenn Personen gefilmt werden, die sich erkennbar in einem sichtgeschützten Bereich aufgehalten haben. Hierzu zählt ein Garten, eine Terrasse oder ein Balkon, die von außen nicht eingesehen werden können. Kommt es dann auch noch zu einer Verbreitung der Bilder und Filme über YouTube und Co. sind auch Ansprüche auf Geldentschädigung denkbar. Unterlassen muss der Pilot die Aufnahmen künftig auf jeden Fall. Dafür sorgt eine entsprechende Unterlassungserklärung, die er/sie unterschreiben muss.

Feuer frei!

 


Drohnen greifen Privatsphäre von oben an – Quadrocopteraufnahmen illegal und strafbar?

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Drohnen greifen die Persönlichkeitsrechte von Bürgern an? Illegal und strafbar? Noch vor wenigen Jahren wusste kaum jemand, was ein Qudrocopter ist. Heute verkaufen sich die kleinen Flugkünstler auch an den privaten “Filmer”. Das Einsatzgebiet ist unerschöpflich, ebenso wie die rechtlichen Probleme, die durch den Einsatz der Privatdrohnen entstehen. Mal eben über Nachbars Haus geflogen und sehen, was es zu sehen gibt. Doch damit nicht genug. Mittlerweile können einige Exemplare per Smartphone gesteuert werden. Mittels eines entsprechenden “Teilen-Buttons” können die Liveaufnahmen dann direkt auf Youtube hochgeladen werden. Es liegt auf der Hand, dass es dabei zu Verletzungen der Privatsphäre  – bspw. des Nachbarn – kommen kann.

Was tun, wenn ich beim Sonnenbaden von oben gefilmt werde?

Problem: Den Steuermann wird man im Zweifel nicht ausfindig machen können, da die Reichweite der kleinen Drohnen mittlerweile so groß ist, dass sich der Pilot leicht in weiter Ferne verstecken kann.

quadrocopter illegal

Die Drohnen abschiessen?

Könnte zu Schadensersatzforderungen des Piloten führen, könnte aber strafrechtlich als Notwehr angesehen werden.

Den Piloten verprügeln, wenn er auftaucht?

Stichwort Hausfriedensbruch und Notwehr? Ebenfalls schwierig, aber denkbar, wenn eine andere Abwehr des rechtswidrigen Angriffs auf das Persönlichkeitsrecht nicht möglich erscheint, siehe oben.

Kennzeichnungspflicht für private Drohnen?

Möglicherweise wäre eine Kennzeichnungspflicht für private Drohnen ein Ansatz, um derart die Geräte und damit den Piloten zu identifizieren. Allerdings wäre es auch einfach, das “Nummernschild” der kleinen Drohnen unkenntlich zu machen.

Fazit:

Die Bilder und Filme, die mit den Drohnen aufgenommen werden, sind rechtswidrig, wenn Personen gefilmt werden, die sich erkennbar in einem sichtgeschützten Bereich aufgehalten haben. Hierzu zählt ein Garten, eine Terrasse oder ein Balkon, die von außen nicht eingesehen werden können. Kommt es dann auch noch zu einer Verbreitung der Bilder und Filme über YouTube und Co. sind auch Ansprüche auf Geldentschädigung denkbar. Unterlassen muss der Pilot die Aufnahmen künftig auf jeden Fall. Dafür sorgt eine entsprechende Unterlassungserklärung, die er/sie unterschreiben muss.

Feuer frei!

 

Boerse.bz – zur Ländersperre bei illegalem Filesharing-Portal

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User aus Deutschland, Österreich und Großbritannien sind seit einigen Tagen für das Filesharing-Portal Boerse.bz gesperrt. Offizielle Begründung der Administration:

„Leider haben es Rechtsverwerter geschafft, sich eine prima Lobby im deutschen Raum aufzubauen. Der Druck der Industrie in den deutschsprachigen Ländern wird einfach zu groß.“

In den einschlägigen Communities sind bereits zahlreiche Tipps im Umlauf, wie man die Ländersperre einfach umgehen kann, um weiterhin uneingeschränkt das Portal zu nutzen. Doch Vorsicht! Das Portal ist unserer Ansicht nach höchst illegal.

boerse.bz illegal

Vorsicht! Verstoß gegen das Urhebergesetz – das Portal ist höchst illegal

Seit der Schließung von kino.to boomt Boerse.bz. Von aktuellen Kinofilmen und Fernsehserien über Zeitungen, Zeitschriften, Computerspielen bis hin zu eigentlich kostenpflichtigen Programmen ist auf dem Portal alles zugänglich. Mitunter dauerte es nur wenige Tage, bis die aktuellen Bestseller und Blockbuster über Boerse.bz zum Download bereitstehen. Der Großteil der Downloads ist eine unrechtmäßig erstellte Kopie urheberrechtlich geschützter Inhalte, da die erforderlichen Rechte nicht vorliegen. Das ist eigentlich offensichtlich und sollte jedem Nutzer klar sein. Sowohl als Angebot wie als Download verstößt dies eindeutig gegen das Urhebergesetz.

Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen – Finger weg von Boerse.bz!

Durch den „Druck der Lobby“ werden hoffentlich zahlreiche User davon abgehalten, weiterhin das höchst fragwürdige Portal zu nutzen. Wer Daten aus dem Filesharing-Portal Boerse.bz bezieht, riskiert eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz – und das kann teuer werden. Wir raten daher eindeutig: Finger weg von Boerse.bz!

RAe Stoll, Gulden

Kinox.to gibt es nun auch als App – illegale Angebote bleiben

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Kinox.to gibt es nun auch als App, die problemlos funktionieren soll – zumindest in technischer Hinsicht.

Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die meisten Angebote auf der Plattform Kinox.to illegal sein dürften und man besser die Finger davon lassen sollte. Mit der Nutzung befindet man sich in einer gerichtlichen, jedoch nicht in einer juristischen Grauzone. Es existieren zwar noch keine abschließenden Gerichtsentscheidungen zu dem Thema Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten, dennoch ist dies nach den bestehenden Gesetzen in Deutschland sowie im Hinblick auf die europäische Rechtsebene unzulässig.

kino.to - illegal

Das Anschauen von Streams über Kinox.to stellt eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Urheber oder die Rechteinhaber mit dem Angebot nicht einverstanden sind. Letzteres dürfte offensichtlich nicht der Fall. Dies dürfte jedem Nutzer klar sein – Urheberrechtsverletzung (+).

Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben. Das Recht auf Privatkopie fliegt hier raus, da das Angebot schon offensichtlich rechtswidrig ist. 

Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen.

Unser Rat: Finger weg von Kinox.to

EuGH legalisiert Einbettung u.a. illegaler Videos, Az. C-348/13

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Es wurde bereits viel über die aktuelle EuGH-Entscheidung zur Einbettung urheberrechtlich geschützter Werke geschrieben Az. C-348/13, Vieles davon dürfte falsch sein.

Wer sich die Mühe macht den Volltext durchzulesen, wird erkennen, dass der EuGH keine Unterscheidung zwischen offensichtlichen Rechtswidrigkeiten oder ähnlichen Konstrukten deutscher Herkunft trifft. Die Einbettung von Videos ist dem ausdrücklichen Wortlaut nach erlaubt,

  • wenn sich das Video nicht an ein neues Publikum richtet und
  • wenn keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden

Weitere Einschränkungen nimmt der EuGH nicht vor.  

Einbettung videos

Videos, die also ohne Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber auf YouTube landen, dürfen unter oben genannten Voraussetzungen daher von Dritten eingebunden werden und stellen keine öffentliche Wiedergabe dar. Hierüber und nur hierüber hatte der EuGH zu entscheiden. Alles weitere wird der BGH zu entscheiden haben.

Die Rechteinhaber können sich in unpassenden Fällen an YouTube wenden und die Entfernung der Videos fordern. Diese verschwinden dann auch von den Drittseiten. Damit ist allen Beteiligten geholfen. 

Fazit:

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da diese zu einer Entkriminalisierung der YouTube-Nutzer führt und die Rechteinhaber hinreichend geschützt sind.

Streaming-Apps Periscope und Meerkat: das neue Filesharing – Urheberrechtsverletzungen am Fließband durch Jedermann

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HBO forderte für den Boxkampf Pacquiao Vs. Mayweather unfassbare 90 – 100 $, wohlgemerkt nicht für einen Sitzplatz in der Boxarena, sondern für die Übertragung im Pay-TV! Der SKY-Kunde bekam die Übertragung zum Schnäppchenpreis von 30 €, natürlich zusätzlich zu den monatlichen SKY-Gebühren. Was dieser Kommerzwahn noch mit Sport zu tun hat, sei mal dahingestellt. Scheinbar treibt er die interessierten Sportfans immer mehr sehenden Auges in die Illegalität oder in die Graubereiche des deutschen Urheberrechts.

Jeder Nutzer mit etwas Medienkompetenz sollte sich im Klaren darüber sein, dass die “falsche” Anwendung der Streaming-Apps Periscope, Meerkat und YouNow Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte oder das Rundfunkrecht verletzen kann.

Oder kann man tatsächlich auf die Idee kommen, es sei vollkommen legal, Sendungen eines Pay-TV Senders per Periscope oder Meerkat an Dritte zu übertragen?

 

Das ist eine Urheberrechtsverletzung. Punkt.

 

Selbstverständlich ohne eine Lizenz dafür zu besitzen, welche wahrscheinlich auch nie erteilt werden würde. Eine solche Übertragung stellt eine eindeutige Urheberrechtsverletzung dar, ohne jeglichen Zweifel.

 

Entweder ist es mit der Medienkompetenz nicht weit her oder man scheißt bewusst auf das Urheberrecht! Man muss sich nur mal vergegenwärtigen, dass nach mehr als sieben Jahren Filesharing-Abmahnungen und intensiver Berichterstattung darüber immer noch Massen regelmäßig Filesharing betreiben. Wo wir wieder bei der Frage der Medienkompetenz wären.

Die menschlichen Rundfunkanstalten sind noch in der Minderheit. Der größte Teil der Periscope-, Meerkat- und YouNow-User dürften schlichte Konsumenten dieser Live-Stream “Rundfunkangebote” sein. Da kommt wieder die berechtigte Frage auf, ob das Anschauen eines solchen Streams legal ist.

 

Sorry, eindeutige Antwort nicht möglich – Graubereich

 

Die Tendenz in der Rechtsprechung und Rechtstheorie entwickelt sich dahin, dass das Betrachten eines Streams, auch wenn dort unlizenzierte urheberrechtlich geschützte Werke gezeigt werden, nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Sieht die GVU und Content-Industrie sicherlich anders. Das liegt aber in der Natur der Sache. Wer über Periscope, Meerkat und Co. gestreamte Pay-TV Angebote anschaut, befindet sich demnach wahrscheinlich nicht im Sumpf der Illegalität. Aber bitte den Stream ja nicht abspeichern oder mitschneiden,  ansonsten steckt man bis zum Hals im Sumpf. Da hilft auch das Recht auf Privatkopie nichts, denn jeder sollte sich bewusst sein, dass der Anbieter des Periscope oder Meerkat Streams keine Lizenz für die Übertragung des Pay-TV Angebotes hat – Stichwort “offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage” – gleiche Diskussion wie bei kinox.to und Co. Es existiert noch keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung. Daher wartet man als User noch im Nebel des Graubereichs.

 

Was hat das mit Werk”Genuss” zu tun?

 

Urheberrecht hin, Urheberrecht her. Ich frage mich viel eher, warum man sich das überhaupt antut, solche Sendungen im Hochkantformat auf dem Smartphone anzuschauen. Mit Werk”Genuss” hat das wahrlich nichts zu tun. In einer Zeit, in der immer mehr Leute ihre Musik über blecherne Smartphone-Lautsprecher „genießen“ muss man sich eh nicht mehr wundern. Das Anschauen von Sportevents kann ich ja noch verstehen, da geht es um das Spiel oder den Kampf, aber bei einem Epic Breitwand Epos wie Games of Thrones muss ich nur den Kopf schütteln. Wer unbedingt wissen will, wie es im Plot weitergeht, soll die Bücher lesen und sich den Genuss nicht durch ein abgefilmten Smartphone-Stream vermiesen. Ok, Lesen ist out, da kann man nix machen.

Klar ist auch, wer Personen filmt und per Periscope oder Meerkat Dritten überträgt, benötigt in der Regel das Einverständnis des Gefilmten. Recht am eigenen Bild und so!

Wer jetzt nur noch Böhmische Dörfer sieht, sollte sich mal über seine eigene Medienkompetenz Gedanken machen.

 

Du bist eine Rundfunkanstalt – noch nicht gewusst?

 

Ach ja, wer per Periscope oder Meerkat Live-Streaming überträgt braucht in Deutschland unter Umständen eine Sendelizenz. Glaubst du nicht? Kann aber tatsächlich zum Problem werden. Bedanke dich bei unserem Steinzeit-Rundfunkvertrag. Ein Blick in die §§ 20 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag legt diese Vermutung nahe.

Viele werden sich fragen, was zum Geier hat Live-Streaming per Periscope oder Meerkat bitte mit Rundfunk à la ARD, ZDF, RTL und Co. zu tun? Richtig, nix! Trotzdem wurde der Begriff Rundfunk im Rundfunkstaatsvertrag derart definiert, dass auch Live-Streaming, wenn es mehr als 500 Personen erreichen kann – was bei Periscope immer der Fall ist – unter den Rundfunk-Begriff fallen kann. Wie immer, Auslegungssache. Daher gibt es in Deutschland bis heute die Limitierung von 10 Personen bei Hang-Outs und YouTube Livestreaming wird in Deutschland erst gar nicht angeboten.

 

Fortschrittliches Deutschland!

 

Die Regelungen dienen natürlich nur dem Schutze der Medienvielfalt. Ihr versteht nicht, wieso Live-Streaming Angebote wie Periscope und Meerkat schädlich für die Medienvielfalt sein können? Ich auch nicht!

Nebenbei kostet eine solche Sendelizenz auch Geld. Wer bspw. in Rheinland-Pfalz eine solche Sendelizenz für das Live-Streaming den Rundfunk erwerben will, muss zwischen 1.000 € und 10.000 € hinblättern!

Live-Streaming per Periscope, YouNow und Meerkat ist Neuland, zumindest in rechtlicher Hinsicht. Vieles ist noch ungeklärt und man läuft öfter durch den Nebel des Graubereichs. Lasst uns gegenseitig die Hand reichen und die Reise durch das Unbekannte antreten.

Ist der Download über „music.163.com“ wirklich legal?

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Der Kollege Solmecke erklärt in einem vielbeachteten Video, dass der Download von urheberrechtlich geschützten Musikstücken über „music.163.com“ für den deutschen Nutzer seiner Ansicht nach völlig legal sei.

Darüber kann man ernsthaft streiten.

offensichtlich rechtswidrig?

Die Frage, die bei dieser Diskussion im Raume steht ist, ob der Download einer Musikdatei über music.163.com gem. § 53 UrhG von dem Recht auf Privatkopie abgedeckt ist. Dies ist dann nicht der Fall, soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Wann liegt eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage vor? Wie so oft, ist das natürlich umstritten. Bisher existiert zu diesem Begriff noch keine höchstrichterliche Definition, so dass man den Begriff auslegen muss.

Der Kollege Solmecke ist gemäß seinem Video (ab Minute 2.51) der Ansicht, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, „wenn auch wirklich dem dümmsten User klar ist, dass er von dieser Seite nichts runterladen darf.“

 

 

Nach dieser Definition wäre ein Download von fragwürdigen Quellen praktisch nie illegal,

 

da es immer wieder Personen geben wird, denen das nicht klar sein dürfte.

Viele User-Fragen und Kommentare aus der Vergangenheit haben uns gezeigt, dass es tatsächlich viele Internet-User gibt, die dem Glauben unterliegen, dass Bilder, Filme und Musik, die einmal im Internet in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind, im Anschluss nicht mehr urheberrechtlich geschützt seien.

Die etablierten Urheberrechtskommentare „Fromm / Nordemann“ und „Dreier / Schulze“ haben zu der Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eine etwas differenziertere Definition:

„Das Merkmal gilt als erfüllt, wenn ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde.“ (Fromm / Nordemann / Nordemann §53 Rn. 14 )

Dreier spricht davon, dass kein ernsthafter Zweifel bzw. kein vernünftiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorlage bestehen darf. (Dreier / Schulze / Dreier §53 Rn. 12)

Der Kollege Solmecke argumentiert damit, dass das Portal music.163.com in chinesischer Sprache gehalten ist und der Nutzer ja nicht wissen könne, ob es sich bei music.163.com vielleicht um das chinesische Spotify handeln würde, daher sei es für den deutschen User nicht klar erkennbar, dass über den Dienst offensichtlich rechtswidrige Vorlagen (Musikstücke) verbreitet werden.

Da bin ich anderer Meinung.

die dümmsten der Dummen?

Zunächst bin ich der Ansicht, dass bei dem Merkmal “offensichtliche Rechtswidrigkeit” nicht auf den allerdümmsten User abzustellen ist – das lässt sich so auch aus dem Gesetz nicht ablesen – sondern auf den klassischen Durchschnittsbürger.

Das Bild des flüchtigen Verbrauchers, der nichts weiß und dumm ist, hat der EuGH bereits vor Jahren aufgegeben und ist absolut veraltet. Man geht auf nationaler, europäischer als auch auf us-amerikanischer Ebene von einem verständigen Durchschnittsverbraucher aus, der informiert, aufmerksam und kritisch ist.

Warum ernsthafte Zweifel bestehen

Daneben sprechen einige Punkte dafür, dass man als User ernsthafte Zweifel / vernünftige Zweifel an der Legalität der Downloads über music.163.com hegen sollte.

  1. China ist nicht gerade dafür bekannt, dass es gegen Raubkopien vorgeht. Man bekommt eher das Gefühl, dass das Kopieren in China ein gängiges Wirtschaftsmodell ist. Das ist auch nicht nur Insidern bekannt.
  2. 163.com ist wie eine gängige Musik-Streaming-Download- Seite aufgebaut. Hier finden sich auch deutsche User, die nicht der chinesischen Sprache mächtig sind, wie im SemperVideo eindrucksvoll erklärt worden ist, problemlos zurecht.
  3. Sucheingaben können auch im lateinischen Alphabet, d.h. in deutscher oder englischer Sprache eingegeben werden. Die Ergebnisausgabe findet dann ebenfalls in deutscher oder englischer Sprache statt, wie der nachfolgende Screenshot zeigt.
    music-163-com-rammstein.jpg
  4. Man bekommt fast das komplette, weltweite Musik-Repertoire kostenfrei – alleine hierbei sollten alle Alarmglocken der User aufschrillen. In Deutschland existieren keine legalen Musikdienste, bei denen man das Mainstream-Standard-Repertoire kostenlos – d.h. ohne Premium-Mitgliedschaft oder bezahlten Einzeldownload – herunterladen kann. Mir ist zumindest kein Dienst bekannt. Ein Download von music.163.com lässt sich im Gegensatz zu Anbietern wie Spotify oder Google Music nicht nur in Verbindung mit der Anbieter-Software und einem gültigen Musik-Abo abspielen, sondern kann auf jeder x-beliebigen Festplatte gespeichert und mit jedem x-beliebigen MP3-Player unabhängig von einer Internetverbindung abgespielt werden. Mir ist bisher überhaupt kein Dienst bekannt, der diese Möglichkeit legal und kostenfrei anbietet, insbesondere in Bezug auf Mainstream-Musik. Die Musikindustrie hat weltweit nichts zu verschenken. Erst kürzlich hat bspw. der Weltstar Taylor Swift sehr medienwirksam ihr Repertoire von Spotify zurückgezogen, da sie der Ansicht war, dass sie über Spotify zu wenig verdienen würde. Warum sollte sie dann kostenfrei ihre Musik über music.163.com anbieten?

Dementsprechend müssen für den durchschnittlichen User ernsthafte Zweifel oder zumindest vernünftige Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Großteils der dort eingestellten Titel bestehen.

Ansonsten müsste ein illegales Download-Portal nur professionell genug aussehen, damit das Merkmal der offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht erfüllt ist.

Eine 100% sichere Antwort kann weder der Kollege Solmecke noch ich liefern, solange es dazu keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Ich persönlich sehe die Nutzung von music.163.com aus den oben genannten Gründen wesentlich problematischer und würde mich als User von music.163.com nicht in der trügerischen Sicherheit wiegen.

Würde mich ein Mandant oder eine Mutter fragen, ob ihr Sohn / Tochter über den Dienst music.163.com gefahrlos Musik herunterladen kann, wäre mein eindeutiger Rat – Finger weg!

Gefahr der Schadsoftware?

Daneben weist Lars Sobiraj von tarnkappe.info bei der Nutzung von music.163.com auch noch zurecht darauf hin, dass man sich nicht sicher sein kann, ob die Downloadsoftware von „Netease Music = music.163.com“ mit Schadsoftware verseucht ist.

Kann man wirklich erwischt werden?

Ob einen die deutschen Ermittlungsbehörden beim Download von Musikdateien über music.163.com tatsächlich erwischen können, steht – wie auch Lars richtig anmerkt –

 

„Fraglich ist dabei aber, wie man die Nutzer verfolgen will. Für eine simple Handhabung bräuchten die Ermittler Vollzugriff auf die Server, die ja nicht zufällig außerhalb der EU untergebracht wurden.“

 

– auf einem anderen Blatt Papier.

Fazit

Wem es darum geht, legal Musik aus dem Internet herunterzuladen, sollte meiner Ansicht nach die Finger von music.163.com lassen, allen anderen sind meine Ausführungen eh egal.

Rundfunkbeitrag legal durch Barzahlung umgehen?

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UPDATE vom 18.06.2015

Häring hat nach eigener Auskunft nun einen Beitragsbescheid des HR erhalten. Kernaussage dort:

Die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“

Wir meinen:

Die fehlende Möglichkeit der Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“

Häring will Widerspruch einlegen und das diese Frage klären lassen.

Kein Bock auf Rundfunk und Gebühren? Da habt ihr etwas mit Millionen anderer Menschen in Deutschland gemeinsam. Kann man die “Gebührenpflicht” mit legalen Mitteln umgehen, in dem man eine Barzahlung anbietet?

Ein schlauer Mann (Norbert Häring) hat vorgeschlagen, dass er dem Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Anstalten die Einzugsermächtigung widerrufen will. Stattdessen bietet er Bargeld an, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Seitdem hat er nichts mehr von den Zwangsabnehmern gehört.

Das liegt wohl daran, dass eine Barzahlung in einem Einzelfall immense Kosten verursachen würde. Man müsste sich ja schließlich zur Geldübergabe treffen. Vielleicht im ZDF-Fernsehgarten oder beim Musikantenstadl?

Damit würde sich die Gebühr nicht mehr lohnen. Der Kostenaufwand wäre höher als der Ertrag.

Ist er nun fein raus, weil er die Einzugsermächtigung widerrufen hat?

Wohl nicht, auch wenn vieles dafür spricht.

Wie sieht das nun gesetzlich aus?

Die entsprechenden Verträge und Satzungen sehen keine Barzahlung vor.

Das Beitragsverfahren ist in §§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge geregelt. In § 10 Abs. 2 der Satzung steht folgendes geschrieben: Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge wie folgt entrichten:

  1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift
  2. Einzelüberweisung,
  3. Dauerüberweisung.

Nix Bargeld!

Diese Regelung dürfte wohl gegen geltendes Bundesrecht und Europarecht verstoßen.

Nach § 14 Bundesbankgesetz sind nämlich auf  Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Ebenso sieht das Europa: Artikel 128 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt nämlich die von der EZB herausgegebenen Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Ohne Beschränkung.

Es kollidieren also die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages und der Satzung mit deutschem Bundesrecht und auch Europarecht.

Was nun?

Lösung 1:

Die Regelungen zur Zahlung im Rundfunkstaatsvertrag sind unwirksam, da sie europarechtswidrig sind und auch gegen nationales Bundesrecht verstoßen.

Folge: Wer die Barzahlung der “Gebühren” anbietet kommt nicht in Verzug, da eine Barzahlung überall möglich sein muss.

Lösung 2:

Die Regelung ist nicht europarechtswidrig und auch national wirksam. Dann müsste aber die Regelung im Staatsvertrag und der Satzung hinter 14 Bundesbankgesetz zurücktreten, da Bundesrecht Landesrecht bricht.

Folge:

Auch hier kein Zahlungsverzug, da die Zahlung angeboten wird.

Ergebnis:

Den Rundfunkbeitrag und damit die Verpflichtung der Zahlung kann man durch das Angebot einer Barzahlung nicht umgehen, wohl aber hinauszögern. Der Beitragsservice hat nun drei Jahre Zeit, die Forderungen einzutreiben, um den Eintritt einer Verjährung zu verhindern. Wahrscheinlich wird es eine Musterklage geben.

Unabhängig davon stellt sich abermals die Frage, ob der Rundfunk mitsamt seinem Zwangsbeitrag in seiner bisherigen Form noch benötigt wird und haltbar ist. Was meint ihr? Ganz abschaffen, abspecken? Teilt uns eure Meinung mit!


My Maps – Google – ist die Verbreitung der Karte “Asylantenheime” legal?

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Kein ‎Asylantenheim‬ in meiner Nachbarschaft OFFLINE
Kein ‎Asylantenheim‬ in meiner Nachbarschaft OFFLINE

Die Karte wurde von der Partei “Der III. Weg” (im PDF Seite 3. Position 35) erstellt und wird nun im Internet verbreitet. Auf der Webseite der Partei wird ein Herr Klaus Armstroff, Eisenkehlstr. 35, 67475 Weidenthal als Verantwortlicher für die Inhalte genannt. Ein Blick auf die  Internetseite verdeutlicht sehr schnell die braune Gesinnung der Partei, die ihren Sitz im beschaulichen Bad Dürkheim hat (Rheinland-Pfalz).

Beispiel: Punkt 10 des Zehn-Punkte-Programms

“Deutschland ist größer als die BRD”

“Ziel der Partei DER DRITTE WEG ist die friedliche Wiederherstellung Gesamtdeutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen.”

Betrachtet man die Karte isoliert, so findet man eine Auflistung und Darstellung von Asylantenheimen in Deutschland mit dem Zusatz: “Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft”. Hier wird es nun schwierig, dies allein als gesetzeswidrig einzustufen. In Betracht käme die Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung, indem die Karte durch die Telemedien verbreitet wurde. Das wäre dann strafbar, wenn ein Gericht in Deutschland zu dem Ergebnis kommen würde, dass die Asylanten in Deutschland durch die Karte selbst beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet würden. Hier habe ich so meine Zweifel, ob ein Richter das tatsächlich annehmen würde, zu hoch wiegt in Deutschland das Gut der Meinungsfreiheit. Viele Menschen sind sicherlich der Meinung, dass die Partei “Der III. Weg” verfassungswidrig sein dürfte. Dies muss aber bei der Prüfung der Karte “Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft” zunächst außer Acht gelassen werden. Die Strafbarkeit muss sich durch Auslegung des Äußerungstextes selbst ergeben. Wir haben hier die Aussage “Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft”. Formal juristisch betrachtet ist das eine Meinungsäußerung, die zulässig ist. Ein nur durch sinngemäße Ergänzung hinzugedachter Inhalt reicht nicht aus, BVerfG 1 BvR 1753/03.

Kein schönes Ergebnis. Vielleicht haben versierte Strafrechtler einen anderen Ausweg?

Muss Google die Karte löschen?

Nun stellt sich die Frage, ob Google in der Verpflichtung steht, die Karte zu löschen. Google prüft dies derzeit. Wir haben uns selbst auf die Suche begeben und die Prüfung bereits abgeschlossen.

In den “Zusätzlichen Nutzungsbedingungen Google Maps Earth”. Dort findet sich unter Ziffer 3. (Angemessenes Verhalten, Einhaltung von Gesetzen und Google-Richtlinien.) der Hinweis, dass alle Handlungen zu unterlassen sind, die (m) die Verletzung von Personen oder Gruppen begünstigen.

Dies kann durch die Verbreitung der Karte zweifelsohne angenommen werden, da die Verteilung der Karte wohl nur eine Zweckbestimmung hat – Stimmungsmache gegen Asylanten. Die Verbreitung der Karte bestreitet das Recht der Asylanten und Asylbewerber als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben, vgl.: BGH 16,56; 19, 63; 21, 372; 31, 231; 36,90.

Fazit:

Google sollte die Karte von den eigenen Servern löschen und wäre hierzu auf Grundlage ihrer eigenen Richtlinie auch verpflichtet.

Nackt und Recht – Internet, Sexting, Streaming, Pornografie – was darf ich nackt? Neue Playlist auf YouTube

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Was darf ich nackt? Wo darf ich nackt sein? Sexting? Darf ich Nacktbilder versenden? Nackt streamen? Nur eine kleine Auswahl an Fragen, die sich ergeben, wenn es um das Nacktsein geht. Wir haben hierzu eine Playlist auf YouTube Nackt und Recht erstellt, die sich mit den Fragen auseinandersetzt:

Anregungen sind gerne willkommen.

Bootlegs: der Verkauf von Bootlegs über ebay und discogs wird vermehrt durch Sasse und Partner und Zimmermann & Decker abgemahnt

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Bootlegs sind unautorisierte Live-Mitschnitte, die als CD, LP, DVD oder MC angeboten werden. Das Angebot reicht von miserabler Qualität bis zu Produkten, die man kaum von offiziellen Live-Aufnahmen unterscheiden kann.

Das Herstellen, Anbieten und Verkaufen von Bootlegs ist illegal und kann sowohl zivilrechtlich per Abmahnung sowohl als auch strafrechtlich verfolgt werden.

 

Der Besitz und Kauf von Bootlegs ist straffrei.

 

Im Gegensatz zum Filesharing und Raubkopien lassen nicht die Plattenfirmen das Anbieten und Verkaufen von Bootlegs abmahnen, sondern die Bands selbst. Diese werden durch die Bootlegs in Ihren Leistungsschutzrechten gem. §§ 73 ff. UrhG verletzt.

Die Kanzlei Sasse und Partner gehört wahrscheinlich zu den aktivsten Kanzleien im Kampf gegen das unerlaubte Anbieten und Verkaufen von Bootlegs.

Es wird für Bands wie Iron Maiden, Motörhead, Pink Floyd, Genesis, Mörtley Crue, etc. Anbieter von Bootlegs abgemahnt, die diese insbesondere über ebay, amazon und discogs anbieten.

Die sehr erfolgreiche deutsche Band Böhse Onkelz lässt über die Hamburger Kanzlei Zimmermann & Decker den Verkauf von Bootlegs abmahnen.

Für den Verkauf eines Bootlegs werden bereits Anwaltskosten in Höhe von über 700,00 € geltend gemacht. Daneben wird man aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, das Bootleg zu vernichten und Schadensersatz zu leisten.

Selbst wenn man solche Bootlegs ganz normal bei Media Markt, Saturn, Müller oder Amazon erworben hat, darf man diese später nicht veräußern.

Man kann schon nachvollziehen, dass viele Fans entsetzt sind, die vielleicht die komplette offizielle Discografie des jeweiligen Künstlers besitzen, regelmäßig deren Konzerte besuchen und schon ein Haufen Geld in die Band „investiert“ haben, für den Verkauf eines Bootlegs von der Band anwaltlich teuer abgemahnt zu werden. Wir reden hier nicht von gewerblichen Händlern. Ein solcher Schuß kann auch nach hinten losgehen.

schoener-fernsehen.com legal oder illegal – Abmahngefahr ja oder nein?

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Zattoo vs. schoener-fernsehen.com

Neben Zattoo existiert unter anderem der Anbieter schoener-fernsehen.com. Schoener-fernsehen.com hat laut similarweb.com im Monat ca. 5.2 Millionen Seitenzugriffe und bietet über 30 Sender, darunter auch die Programme der RTL Group und von ProSieben und Sat.1. Das bemerkenswerte an schoener-fernsehen.com ist, die laut ihrem Impressum ihren Sitz auf den Seychellen haben, dass man dort alle Programme, auch die von RTL, ProSieben und Sat.1, kostenfrei anschauen kann. Bei dem Konkurrenten Zattoo, von dem man weiß, dass dieser Lizenzen von den Fernsehanstalten erworben hat, muss man gerade für diese Sender bezahlen. Dort sind nur die Öffentlich-Rechtlichen kostenfrei.

Ein weiterer Unterschied zwischen Zattoo und schoener-fernsehen.com ist, dass schoener-fernsehen.com die peer-to-peer Technologie verwendet, ähnlich wie bei Tauschbörsen wie Bittorrent und Co. Der User von schoener-fernsehen.com bekommt folgende Aufforderung eingeblendet:

“Peer-Assisted-Networking

p2p.peer-stream.com kann Peer-Assisted-Networking verwenden. Möchten Sie den Zugriff auf Ihre Uploadbandbreite zulassen? ”

Mehre Selbstversuche haben immer zum gleichen Ergebnis geführt, wenn ich den Zugriff auf meine Uploadbandbreite verweigert habe, wurde die gewählte Sendung auch nicht angezeigt, sondern nur ein schwarzer Bildschirm.

Ist die Nutzung von schoener-fernsehen.com legal oder illegal

Wenn wie im vorliegenden Fall die Peer-to-Peer (Tauschbörsen-) Technologie zum Einsatz kommt und der Nutzer die Dateiteile der angeschauten Sendung im Hintergrund, ähnlich wie bei Popcorn Time oder Porn Time, Dritten zum Download anbietet, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn der TV-Sender dem Nutzer die Senderechte (§ 20 UrhG) bzw. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) eingeräumt hat. Dies müsste im Falle eines Prozesses der Nutzer beweisen.

Von einer Userin wurden wir gefragt:

„Ich würde gerne wissen, ob es abmahnfähig ist, wenn man auf schoener-fernsehen.com dem P2P zustimmt und darüber Sendungen anschaut“

Die Antwort lautet: JA. Es besteht eine Abmahngefahr. Bisher sind uns noch keine Abmahnungen bekannt, die die Nutzung von schoener-fernsehen.com betreffen.

Kann man als schoener-fernsehen.com Nutzer überhaupt ermittelt werden?

Lars Sobiraj von tarnkappe.info sieht darin kein Problem:

“Technisch wäre es kein Problem, sich in die P2P-Transfers einzuklinken, um die IP-Adressen der anderen Zuschauer herauszufinden. Anders als mit einem modifizierten BitTorrent-Client funktioniert die Erhebung der Anschlussinhaber zwecks Versendung von Abmahnungen sonst auch nicht.”  

Bei schoener-fernsehen.com handelt sich nicht um eine Seite bzw. App, die auf reines Streaming setzt. Daher muss hier auch nicht die Frage geklärt werden, ob das Anschauen von Streams aus illegalen Quellen wie bei kinox.to, movie4k.to oder kkiste.to legal ist.

Der im Hintergrund stattfindende Upload ist das rechtliche Problem, so dass sich der Nutzer auch nicht auf das Recht auf Privatkopie § 53 UrhG stützen kann.

Fazit:

Wer komplett risikofrei TV-Sendungen genießen will, sollte auf die Nutzung von schoener-fernsehen.com verzichten.

Bürgerwehren auf Facebook – illegale Hetzjagd 44

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Die Polizei und Ermittlungsbehörden haben es vorgemacht: Fahndungsaufrufe über das Internet und soziale Netzwerke (Öffentlichkeitsfahndung). Leider gibt es immer mehr private Nachahmer. Aktueller Trend: Die Gründung von Bürgerwehren. Ein Negativbeispiel ist die Bürgerwehr Untersuhl, Gerstungen & Umgebung. Dort gehen die Initiatoren gemeinsam auf die Jagd und verstoßen damit gegen Recht und Gesetz.

Private Fahndungsaufrufe von angeblichen Straftätern sind nicht erlaubt.

Recht am eigenen Bild

Mit einem solchen privaten Fahndungsaufruf kann man die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen, insbesondere das Recht am eigenen Bild, sowie gegen diverse Strafgesetze verstoßen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Straftäter – das heißt, selbst wenn sich der in dem Fahndungsaufruf vorgetragene Verdacht als wahrheitsgemäß herausstellt, ein Recht am eigenen Bild hat. Hat die Person, die den Fahndungsaufruf gestartet und veröffentlicht hat, nicht die Zustimmung des Abgebildeten, also des vermeintlichen Täters, verletzt die Verbreitung des Fotos die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und verstößt gegen § 22 KUG.

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Es ist auch keine Rechtfertigung, dass es sich bei den Abgebildeten um einen angeblichen Straftäter handelt, den man mit Hilfe des Bildes dingfest machen will.

Der Abgebildete kann in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Geldentschädigung geltend machen und gem. § 33 KUG auch Strafanzeige stellen.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Bereits nur für die ungenehmigte Verbreitung eines Personenbildnisses kann man sich strafbar und zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzen.

Verleumdung, Üble Nachrede und Beleidigung

Daneben kann durch den Inhalt des Fahndungsaufrufes auch der Tatbestand der Verleumdung (§187 StGB) erfüllt werden, wenn in dem Fahndungsaufruf absichtlich dem angeblichen Täter irgendwelche Straftaten unterstellt werden, obwohl der Verfasser weiß, dass dies nicht den Tatsachen entspricht.

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das kommt häufig bei Racheaktionen vor.

Der Inhalt eines solchen Fahndungsaufrufs erfüllt dann den Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB), wenn falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man jemanden eine Straftat unterstellt, die sich als nicht wahr erweist.

Je nach Wortwahl, kann ein Fahndungsaufruf auch den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen, bspw. wenn der Verdächtigte als „dreckiger Ausländer“ bezeichnet wird.

Ergebnis:

Das Vorgehen der Bürgerwehren in den sozialen Netzwerken ist in vielen Fällen unzulässig. Wer sich schützen und nicht strafbar machen will, sollte daher weder Bilder fremder Menschen hochladen, noch diese teilen oder kommentieren.

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