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Channel: legal / illegal – Karsten Guldens
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Ist der Weiterverkauf von MP3s illegal?

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Über diese Frage streiten der Musikgigant EMI und das Startup Unternehmen ReDigi. Am kommenden Freitag wird ein Gericht in Manhattan eine Entscheidung treffen.

ReDigi betreibt eine Plattform, auf welcher legal erworbene MP3 Dateien weiterverkauft werden können. Nach ReDigi handelt es sich um eine digitale Version eines Second-Hand-Plattenladens. Eine Client-Software verhindert, dass Raubkopien zum Verkauf freigegeben werden können und löscht nach einem Kauf die Originaldatei vom Rechner des Verkäufers. Hierdurch soll verhindert werden, dass einzelne Dateien mehrfach veräußert werden. Das Startup hat bezüglich der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells keine Bedenken und beruft sich auf die im amerikanischen Recht geltende „First-Sale-Doktrin“, danach ist der Weiterverkauf erworbener Werke erlaubt.

Diese Ansicht teilt EMI nicht. ReDigi betreibe vielmehr Urheberrechtsverletzungen im großen Stil.

EMI hatte in der Vergangenheit Lizenzverträge mit anderen Onlineshops abgeschlossen, in welchen den Onlineshops ein alleiniges Vertriebsrecht eingeräumt wurde. Zudem ist der Musikgigant der Ansicht, dass Musikdateien nicht unter die „First-Sale-Doktrin“ fallen. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit Büchern oder CDs. Auch die Funktionsfähigkeit der Client-Software wird bezweifelt. Es sei zu befürchten, dass die Software die Rechtmäßigkeit der MP3s nicht hundertprozentig nachweisen könne.MP3 weiterverkauf

Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet. Beide Parteien wollen ihre Geschäftsmodelle verteidigen. ReDigi möchte an dem bisherigen Konzept festhalten und auch auf dem E-Book-Markt expandieren. EMI ist daran gelegen auch zukünftig ausschließliche Lizenzen an Onlineshops veräußern zu können.

Rechtslage in Deutschland

Fraglich ist derzeit, wie der Weiterverkauf von digitalen Inhalten in Deutschland rechtlich einzuordnen wäre.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 03.11.2011, Az. 2 U 49/11 entschieden, dass eine AGB-Klausel, die den Weiterverkauf eines Download-Hörbuchs untersagt, wirksam sei, so dass demnach der Weiterverkauf von MP3s wohl ebenfalls nicht zulässig wäre.

Diese Rechtsprechung könnte mit dem neuen EuGH – Urteil  zu den gebrauchten Softwarelizenzen jedoch hinfällig sein, Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11). Der EuGH betonte, dass eine Online-Erschöpfung von Softwarelizenzen sehr wohl möglich und ein Weiterverkauf daher gestattet sei. Sofern man diese Grundsätze auch für den Verkauf von MP3s anwenden würde hätte dies zur Folge, dass der Weiterverkauf von legal erworbenen MP3s zulässig wäre. Es dürfte allerdings offensichtlich sein, dass Software, die zum Arbeitseinsatz gebraucht wird, etwas anderes ist als eine Musikdatei, die zur Unterhaltung dient.

In jedem Fall sollten sich potentielle Verkäufer die AGBs des MP3s –Anbieters durchlesen, bevor die „gebrauchten“ MP3s angeboten werden.

Besteht ein Unterschied zwischen den digitalen Inhalten, die eine rechtliche Differenzierung rechtfertigen?

Nach meinem Dafürhalten dürfte die EuGH Rechtsprechung zur gebrauchten Software  auf den Weiterverkauf von Musikdateien nicht anwendbar sein, so dass ich von einem Weiterverkauf dringend abraten würde.

 

 

 


Drohnen greifen Privatsphäre von oben an – Quadrocopteraufnahmen illegal und strafbar?

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Drohnen greifen die Persönlichkeitsrechte von Bürgern an? Illegal und strafbar? Noch vor wenigen Jahren wusste kaum jemand, was ein Qudrocopter ist. Heute verkaufen sich die kleinen Flugkünstler auch an den privaten „Filmer“. Das Einsatzgebiet ist unerschöpflich, ebenso wie die rechtlichen Probleme, die durch den Einsatz der Privatdrohnen entstehen. Mal eben über Nachbars Haus geflogen und sehen, was es zu sehen gibt. Doch damit nicht genug. Mittlerweile können einige Exemplare per Smartphone gesteuert werden. Mittels eines entsprechenden „Teilen-Buttons“ können die Liveaufnahmen dann direkt auf Youtube hochgeladen werden. Es liegt auf der Hand, dass es dabei zu Verletzungen der Privatsphäre  – bspw. des Nachbarn – kommen kann.

Was tun, wenn ich beim Sonnenbaden von oben gefilmt werde?

Problem: Den Steuermann wird man im Zweifel nicht ausfindig machen können, da die Reichweite der kleinen Drohnen mittlerweile so groß ist, dass sich der Pilot leicht in weiter Ferne verstecken kann.

quadrocopter illegal

Die Drohnen abschiessen?

Könnte zu Schadensersatzforderungen des Piloten führen, könnte aber strafrechtlich als Notwehr angesehen werden.

Den Piloten verprügeln, wenn er auftaucht?

Stichwort Hausfriedensbruch und Notwehr? Ebenfalls schwierig, aber denkbar, wenn eine andere Abwehr des rechtswidrigen Angriffs auf das Persönlichkeitsrecht nicht möglich erscheint, siehe oben.

Kennzeichnungspflicht für private Drohnen?

Möglicherweise wäre eine Kennzeichnungspflicht für private Drohnen ein Ansatz, um derart die Geräte und damit den Piloten zu identifizieren. Allerdings wäre es auch einfach, das „Nummernschild“ der kleinen Drohnen unkenntlich zu machen.

Fazit:

Die Bilder und Filme, die mit den Drohnen aufgenommen werden, sind rechtswidrig, wenn Personen gefilmt werden, die sich erkennbar in einem sichtgeschützten Bereich aufgehalten haben. Hierzu zählt ein Garten, eine Terrasse oder ein Balkon, die von außen nicht eingesehen werden können. Kommt es dann auch noch zu einer Verbreitung der Bilder und Filme über YouTube und Co. sind auch Ansprüche auf Geldentschädigung denkbar. Unterlassen muss der Pilot die Aufnahmen künftig auf jeden Fall. Dafür sorgt eine entsprechende Unterlassungserklärung, die er/sie unterschreiben muss.

Feuer frei!

 

Boerse.bz – zur Ländersperre bei illegalem Filesharing-Portal

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User aus Deutschland, Österreich und Großbritannien sind seit einigen Tagen für das Filesharing-Portal Boerse.bz gesperrt. Offizielle Begründung der Administration:

„Leider haben es Rechtsverwerter geschafft, sich eine prima Lobby im deutschen Raum aufzubauen. Der Druck der Industrie in den deutschsprachigen Ländern wird einfach zu groß.“

In den einschlägigen Communities sind bereits zahlreiche Tipps im Umlauf, wie man die Ländersperre einfach umgehen kann, um weiterhin uneingeschränkt das Portal zu nutzen. Doch Vorsicht! Das Portal ist unserer Ansicht nach höchst illegal.

boerse.bz illegal

Vorsicht! Verstoß gegen das Urhebergesetz – das Portal ist höchst illegal

Seit der Schließung von kino.to boomt Boerse.bz. Von aktuellen Kinofilmen und Fernsehserien über Zeitungen, Zeitschriften, Computerspielen bis hin zu eigentlich kostenpflichtigen Programmen ist auf dem Portal alles zugänglich. Mitunter dauerte es nur wenige Tage, bis die aktuellen Bestseller und Blockbuster über Boerse.bz zum Download bereitstehen. Der Großteil der Downloads ist eine unrechtmäßig erstellte Kopie urheberrechtlich geschützter Inhalte, da die erforderlichen Rechte nicht vorliegen. Das ist eigentlich offensichtlich und sollte jedem Nutzer klar sein. Sowohl als Angebot wie als Download verstößt dies eindeutig gegen das Urhebergesetz.

Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen – Finger weg von Boerse.bz!

Durch den „Druck der Lobby“ werden hoffentlich zahlreiche User davon abgehalten, weiterhin das höchst fragwürdige Portal zu nutzen. Wer Daten aus dem Filesharing-Portal Boerse.bz bezieht, riskiert eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz – und das kann teuer werden. Wir raten daher eindeutig: Finger weg von Boerse.bz!

RAe Stoll, Gulden

Kinox.to gibt es nun auch als App – illegale Angebote bleiben

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Kinox.to gibt es nun auch als App, die problemlos funktionieren soll – zumindest in technischer Hinsicht.

Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die meisten Angebote auf der Plattform Kinox.to illegal sein dürften und man besser die Finger davon lassen sollte. Mit der Nutzung befindet man sich in einer gerichtlichen, jedoch nicht in einer juristischen Grauzone. Es existieren zwar noch keine abschließenden Gerichtsentscheidungen zu dem Thema Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten, dennoch ist dies nach den bestehenden Gesetzen in Deutschland sowie im Hinblick auf die europäische Rechtsebene unzulässig.

kino.to - illegal

Das Anschauen von Streams über Kinox.to stellt eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Urheber oder die Rechteinhaber mit dem Angebot nicht einverstanden sind. Letzteres dürfte offensichtlich nicht der Fall. Dies dürfte jedem Nutzer klar sein – Urheberrechtsverletzung (+).

Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben. Das Recht auf Privatkopie fliegt hier raus, da das Angebot schon offensichtlich rechtswidrig ist. 

Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen.

Unser Rat: Finger weg von Kinox.to

EuGH legalisiert Einbettung u.a. illegaler Videos, Az. C-348/13

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Es wurde bereits viel über die aktuelle EuGH-Entscheidung zur Einbettung urheberrechtlich geschützter Werke geschrieben Az. C-348/13, Vieles davon dürfte falsch sein.

Wer sich die Mühe macht den Volltext durchzulesen, wird erkennen, dass der EuGH keine Unterscheidung zwischen offensichtlichen Rechtswidrigkeiten oder ähnlichen Konstrukten deutscher Herkunft trifft. Die Einbettung von Videos ist dem ausdrücklichen Wortlaut nach erlaubt,

  • wenn sich das Video nicht an ein neues Publikum richtet und
  • wenn keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden

Weitere Einschränkungen nimmt der EuGH nicht vor.  

Einbettung videos

Videos, die also ohne Zustimmung der Urheber und Rechteinhaber auf YouTube landen, dürfen unter oben genannten Voraussetzungen daher von Dritten eingebunden werden und stellen keine öffentliche Wiedergabe dar. Hierüber und nur hierüber hatte der EuGH zu entscheiden. Alles weitere wird der BGH zu entscheiden haben.

Die Rechteinhaber können sich in unpassenden Fällen an YouTube wenden und die Entfernung der Videos fordern. Diese verschwinden dann auch von den Drittseiten. Damit ist allen Beteiligten geholfen. 

Fazit:

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da diese zu einer Entkriminalisierung der YouTube-Nutzer führt und die Rechteinhaber hinreichend geschützt sind.

Streaming-Apps Periscope und Meerkat: das neue Filesharing – Urheberrechtsverletzungen am Fließband durch Jedermann

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HBO forderte für den Boxkampf Pacquiao Vs. Mayweather unfassbare 90 – 100 $, wohlgemerkt nicht für einen Sitzplatz in der Boxarena, sondern für die Übertragung im Pay-TV! Der SKY-Kunde bekam die Übertragung zum Schnäppchenpreis von 30 €, natürlich zusätzlich zu den monatlichen SKY-Gebühren. Was dieser Kommerzwahn noch mit Sport zu tun hat, sei mal dahingestellt. Scheinbar treibt er die interessierten Sportfans immer mehr sehenden Auges in die Illegalität oder in die Graubereiche des deutschen Urheberrechts.

Jeder Nutzer mit etwas Medienkompetenz sollte sich im Klaren darüber sein, dass die „falsche“ Anwendung der Streaming-Apps Periscope, Meerkat und YouNow Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte oder das Rundfunkrecht verletzen kann.

Oder kann man tatsächlich auf die Idee kommen, es sei vollkommen legal, Sendungen eines Pay-TV Senders per Periscope oder Meerkat an Dritte zu übertragen?

 

Das ist eine Urheberrechtsverletzung. Punkt.

 

Selbstverständlich ohne eine Lizenz dafür zu besitzen, welche wahrscheinlich auch nie erteilt werden würde. Eine solche Übertragung stellt eine eindeutige Urheberrechtsverletzung dar, ohne jeglichen Zweifel.

 

Entweder ist es mit der Medienkompetenz nicht weit her oder man scheißt bewusst auf das Urheberrecht! Man muss sich nur mal vergegenwärtigen, dass nach mehr als sieben Jahren Filesharing-Abmahnungen und intensiver Berichterstattung darüber immer noch Massen regelmäßig Filesharing betreiben. Wo wir wieder bei der Frage der Medienkompetenz wären.

Die menschlichen Rundfunkanstalten sind noch in der Minderheit. Der größte Teil der Periscope-, Meerkat- und YouNow-User dürften schlichte Konsumenten dieser Live-Stream „Rundfunkangebote“ sein. Da kommt wieder die berechtigte Frage auf, ob das Anschauen eines solchen Streams legal ist.

 

Sorry, eindeutige Antwort nicht möglich – Graubereich

 

Die Tendenz in der Rechtsprechung und Rechtstheorie entwickelt sich dahin, dass das Betrachten eines Streams, auch wenn dort unlizenzierte urheberrechtlich geschützte Werke gezeigt werden, nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Sieht die GVU und Content-Industrie sicherlich anders. Das liegt aber in der Natur der Sache. Wer über Periscope, Meerkat und Co. gestreamte Pay-TV Angebote anschaut, befindet sich demnach wahrscheinlich nicht im Sumpf der Illegalität. Aber bitte den Stream ja nicht abspeichern oder mitschneiden,  ansonsten steckt man bis zum Hals im Sumpf. Da hilft auch das Recht auf Privatkopie nichts, denn jeder sollte sich bewusst sein, dass der Anbieter des Periscope oder Meerkat Streams keine Lizenz für die Übertragung des Pay-TV Angebotes hat – Stichwort „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ – gleiche Diskussion wie bei kinox.to und Co. Es existiert noch keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung. Daher wartet man als User noch im Nebel des Graubereichs.

 

Was hat das mit Werk“Genuss“ zu tun?

 

Urheberrecht hin, Urheberrecht her. Ich frage mich viel eher, warum man sich das überhaupt antut, solche Sendungen im Hochkantformat auf dem Smartphone anzuschauen. Mit Werk“Genuss“ hat das wahrlich nichts zu tun. In einer Zeit, in der immer mehr Leute ihre Musik über blecherne Smartphone-Lautsprecher „genießen“ muss man sich eh nicht mehr wundern. Das Anschauen von Sportevents kann ich ja noch verstehen, da geht es um das Spiel oder den Kampf, aber bei einem Epic Breitwand Epos wie Games of Thrones muss ich nur den Kopf schütteln. Wer unbedingt wissen will, wie es im Plot weitergeht, soll die Bücher lesen und sich den Genuss nicht durch ein abgefilmten Smartphone-Stream vermiesen. Ok, Lesen ist out, da kann man nix machen.

Klar ist auch, wer Personen filmt und per Periscope oder Meerkat Dritten überträgt, benötigt in der Regel das Einverständnis des Gefilmten. Recht am eigenen Bild und so!

Wer jetzt nur noch Böhmische Dörfer sieht, sollte sich mal über seine eigene Medienkompetenz Gedanken machen.

 

Du bist eine Rundfunkanstalt – noch nicht gewusst?

 

Ach ja, wer per Periscope oder Meerkat Live-Streaming überträgt braucht in Deutschland unter Umständen eine Sendelizenz. Glaubst du nicht? Kann aber tatsächlich zum Problem werden. Bedanke dich bei unserem Steinzeit-Rundfunkvertrag. Ein Blick in die §§ 20 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag legt diese Vermutung nahe.

Viele werden sich fragen, was zum Geier hat Live-Streaming per Periscope oder Meerkat bitte mit Rundfunk à la ARD, ZDF, RTL und Co. zu tun? Richtig, nix! Trotzdem wurde der Begriff Rundfunk im Rundfunkstaatsvertrag derart definiert, dass auch Live-Streaming, wenn es mehr als 500 Personen erreichen kann – was bei Periscope immer der Fall ist – unter den Rundfunk-Begriff fallen kann. Wie immer, Auslegungssache. Daher gibt es in Deutschland bis heute die Limitierung von 10 Personen bei Hang-Outs und YouTube Livestreaming wird in Deutschland erst gar nicht angeboten.

 

Fortschrittliches Deutschland!

 

Die Regelungen dienen natürlich nur dem Schutze der Medienvielfalt. Ihr versteht nicht, wieso Live-Streaming Angebote wie Periscope und Meerkat schädlich für die Medienvielfalt sein können? Ich auch nicht!

Nebenbei kostet eine solche Sendelizenz auch Geld. Wer bspw. in Rheinland-Pfalz eine solche Sendelizenz für das Live-Streaming den Rundfunk erwerben will, muss zwischen 1.000 € und 10.000 € hinblättern!

Live-Streaming per Periscope, YouNow und Meerkat ist Neuland, zumindest in rechtlicher Hinsicht. Vieles ist noch ungeklärt und man läuft öfter durch den Nebel des Graubereichs. Lasst uns gegenseitig die Hand reichen und die Reise durch das Unbekannte antreten.

Ist der Download über „music.163.com“ wirklich legal?

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Der Kollege Solmecke erklärt in einem vielbeachteten Video, dass der Download von urheberrechtlich geschützten Musikstücken über „music.163.com“ für den deutschen Nutzer seiner Ansicht nach völlig legal sei.

Darüber kann man ernsthaft streiten.

offensichtlich rechtswidrig?

Die Frage, die bei dieser Diskussion im Raume steht ist, ob der Download einer Musikdatei über music.163.com gem. § 53 UrhG von dem Recht auf Privatkopie abgedeckt ist. Dies ist dann nicht der Fall, soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Wann liegt eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage vor? Wie so oft, ist das natürlich umstritten. Bisher existiert zu diesem Begriff noch keine höchstrichterliche Definition, so dass man den Begriff auslegen muss.

Der Kollege Solmecke ist gemäß seinem Video (ab Minute 2.51) der Ansicht, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, „wenn auch wirklich dem dümmsten User klar ist, dass er von dieser Seite nichts runterladen darf.“

 

 

Nach dieser Definition wäre ein Download von fragwürdigen Quellen praktisch nie illegal,

 

da es immer wieder Personen geben wird, denen das nicht klar sein dürfte.

Viele User-Fragen und Kommentare aus der Vergangenheit haben uns gezeigt, dass es tatsächlich viele Internet-User gibt, die dem Glauben unterliegen, dass Bilder, Filme und Musik, die einmal im Internet in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind, im Anschluss nicht mehr urheberrechtlich geschützt seien.

Die etablierten Urheberrechtskommentare „Fromm / Nordemann“ und „Dreier / Schulze“ haben zu der Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eine etwas differenziertere Definition:

„Das Merkmal gilt als erfüllt, wenn ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde.“ (Fromm / Nordemann / Nordemann §53 Rn. 14 )

Dreier spricht davon, dass kein ernsthafter Zweifel bzw. kein vernünftiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorlage bestehen darf. (Dreier / Schulze / Dreier §53 Rn. 12)

Der Kollege Solmecke argumentiert damit, dass das Portal music.163.com in chinesischer Sprache gehalten ist und der Nutzer ja nicht wissen könne, ob es sich bei music.163.com vielleicht um das chinesische Spotify handeln würde, daher sei es für den deutschen User nicht klar erkennbar, dass über den Dienst offensichtlich rechtswidrige Vorlagen (Musikstücke) verbreitet werden.

Da bin ich anderer Meinung.

die dümmsten der Dummen?

Zunächst bin ich der Ansicht, dass bei dem Merkmal „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ nicht auf den allerdümmsten User abzustellen ist – das lässt sich so auch aus dem Gesetz nicht ablesen – sondern auf den klassischen Durchschnittsbürger.

Das Bild des flüchtigen Verbrauchers, der nichts weiß und dumm ist, hat der EuGH bereits vor Jahren aufgegeben und ist absolut veraltet. Man geht auf nationaler, europäischer als auch auf us-amerikanischer Ebene von einem verständigen Durchschnittsverbraucher aus, der informiert, aufmerksam und kritisch ist.

Warum ernsthafte Zweifel bestehen

Daneben sprechen einige Punkte dafür, dass man als User ernsthafte Zweifel / vernünftige Zweifel an der Legalität der Downloads über music.163.com hegen sollte.

  1. China ist nicht gerade dafür bekannt, dass es gegen Raubkopien vorgeht. Man bekommt eher das Gefühl, dass das Kopieren in China ein gängiges Wirtschaftsmodell ist. Das ist auch nicht nur Insidern bekannt.
  2. 163.com ist wie eine gängige Musik-Streaming-Download- Seite aufgebaut. Hier finden sich auch deutsche User, die nicht der chinesischen Sprache mächtig sind, wie im SemperVideo eindrucksvoll erklärt worden ist, problemlos zurecht.
  3. Sucheingaben können auch im lateinischen Alphabet, d.h. in deutscher oder englischer Sprache eingegeben werden. Die Ergebnisausgabe findet dann ebenfalls in deutscher oder englischer Sprache statt, wie der nachfolgende Screenshot zeigt.
    music-163-com-rammstein.jpg
  4. Man bekommt fast das komplette, weltweite Musik-Repertoire kostenfrei – alleine hierbei sollten alle Alarmglocken der User aufschrillen. In Deutschland existieren keine legalen Musikdienste, bei denen man das Mainstream-Standard-Repertoire kostenlos – d.h. ohne Premium-Mitgliedschaft oder bezahlten Einzeldownload – herunterladen kann. Mir ist zumindest kein Dienst bekannt. Ein Download von music.163.com lässt sich im Gegensatz zu Anbietern wie Spotify oder Google Music nicht nur in Verbindung mit der Anbieter-Software und einem gültigen Musik-Abo abspielen, sondern kann auf jeder x-beliebigen Festplatte gespeichert und mit jedem x-beliebigen MP3-Player unabhängig von einer Internetverbindung abgespielt werden. Mir ist bisher überhaupt kein Dienst bekannt, der diese Möglichkeit legal und kostenfrei anbietet, insbesondere in Bezug auf Mainstream-Musik. Die Musikindustrie hat weltweit nichts zu verschenken. Erst kürzlich hat bspw. der Weltstar Taylor Swift sehr medienwirksam ihr Repertoire von Spotify zurückgezogen, da sie der Ansicht war, dass sie über Spotify zu wenig verdienen würde. Warum sollte sie dann kostenfrei ihre Musik über music.163.com anbieten?

Dementsprechend müssen für den durchschnittlichen User ernsthafte Zweifel oder zumindest vernünftige Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Großteils der dort eingestellten Titel bestehen.

Ansonsten müsste ein illegales Download-Portal nur professionell genug aussehen, damit das Merkmal der offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht erfüllt ist.

Eine 100% sichere Antwort kann weder der Kollege Solmecke noch ich liefern, solange es dazu keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Ich persönlich sehe die Nutzung von music.163.com aus den oben genannten Gründen wesentlich problematischer und würde mich als User von music.163.com nicht in der trügerischen Sicherheit wiegen.

Würde mich ein Mandant oder eine Mutter fragen, ob ihr Sohn / Tochter über den Dienst music.163.com gefahrlos Musik herunterladen kann, wäre mein eindeutiger Rat – Finger weg!

Gefahr der Schadsoftware?

Daneben weist Lars Sobiraj von tarnkappe.info bei der Nutzung von music.163.com auch noch zurecht darauf hin, dass man sich nicht sicher sein kann, ob die Downloadsoftware von „Netease Music = music.163.com“ mit Schadsoftware verseucht ist.

Kann man wirklich erwischt werden?

Ob einen die deutschen Ermittlungsbehörden beim Download von Musikdateien über music.163.com tatsächlich erwischen können, steht – wie auch Lars richtig anmerkt –

 

„Fraglich ist dabei aber, wie man die Nutzer verfolgen will. Für eine simple Handhabung bräuchten die Ermittler Vollzugriff auf die Server, die ja nicht zufällig außerhalb der EU untergebracht wurden.“

 

– auf einem anderen Blatt Papier.

Fazit

Wem es darum geht, legal Musik aus dem Internet herunterzuladen, sollte meiner Ansicht nach die Finger von music.163.com lassen, allen anderen sind meine Ausführungen eh egal.

Rundfunkbeitrag legal durch Barzahlung umgehen?

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UPDATE vom 18.06.2015

Häring hat nach eigener Auskunft nun einen Beitragsbescheid des HR erhalten. Kernaussage dort:

Die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“

Wir meinen:

Die fehlende Möglichkeit der Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“

Häring will Widerspruch einlegen und das diese Frage klären lassen.

Kein Bock auf Rundfunk und Gebühren? Da habt ihr etwas mit Millionen anderer Menschen in Deutschland gemeinsam. Kann man die „Gebührenpflicht“ mit legalen Mitteln umgehen, in dem man eine Barzahlung anbietet?

Ein schlauer Mann (Norbert Häring) hat vorgeschlagen, dass er dem Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Anstalten die Einzugsermächtigung widerrufen will. Stattdessen bietet er Bargeld an, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Seitdem hat er nichts mehr von den Zwangsabnehmern gehört.

Das liegt wohl daran, dass eine Barzahlung in einem Einzelfall immense Kosten verursachen würde. Man müsste sich ja schließlich zur Geldübergabe treffen. Vielleicht im ZDF-Fernsehgarten oder beim Musikantenstadl?

Damit würde sich die Gebühr nicht mehr lohnen. Der Kostenaufwand wäre höher als der Ertrag.

Ist er nun fein raus, weil er die Einzugsermächtigung widerrufen hat?

Wohl nicht, auch wenn vieles dafür spricht.

Wie sieht das nun gesetzlich aus?

Die entsprechenden Verträge und Satzungen sehen keine Barzahlung vor.

Das Beitragsverfahren ist in §§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge geregelt. In § 10 Abs. 2 der Satzung steht folgendes geschrieben: Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge wie folgt entrichten:

  1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift
  2. Einzelüberweisung,
  3. Dauerüberweisung.

Nix Bargeld!

Diese Regelung dürfte wohl gegen geltendes Bundesrecht und Europarecht verstoßen.

Nach § 14 Bundesbankgesetz sind nämlich auf  Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Ebenso sieht das Europa: Artikel 128 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt nämlich die von der EZB herausgegebenen Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Ohne Beschränkung.

Es kollidieren also die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages und der Satzung mit deutschem Bundesrecht und auch Europarecht.

Was nun?

Lösung 1:

Die Regelungen zur Zahlung im Rundfunkstaatsvertrag sind unwirksam, da sie europarechtswidrig sind und auch gegen nationales Bundesrecht verstoßen.

Folge: Wer die Barzahlung der „Gebühren“ anbietet kommt nicht in Verzug, da eine Barzahlung überall möglich sein muss.

Lösung 2:

Die Regelung ist nicht europarechtswidrig und auch national wirksam. Dann müsste aber die Regelung im Staatsvertrag und der Satzung hinter 14 Bundesbankgesetz zurücktreten, da Bundesrecht Landesrecht bricht.

Folge:

Auch hier kein Zahlungsverzug, da die Zahlung angeboten wird.

Ergebnis:

Den Rundfunkbeitrag und damit die Verpflichtung der Zahlung kann man durch das Angebot einer Barzahlung nicht umgehen, wohl aber hinauszögern. Der Beitragsservice hat nun drei Jahre Zeit, die Forderungen einzutreiben, um den Eintritt einer Verjährung zu verhindern. Wahrscheinlich wird es eine Musterklage geben.

Unabhängig davon stellt sich abermals die Frage, ob der Rundfunk mitsamt seinem Zwangsbeitrag in seiner bisherigen Form noch benötigt wird und haltbar ist. Was meint ihr? Ganz abschaffen, abspecken? Teilt uns eure Meinung mit!


My Maps – Google – ist die Verbreitung der Karte „Asylantenheime“ legal?

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Kein ‎Asylantenheim‬ in meiner Nachbarschaft OFFLINE

Kein ‎Asylantenheim‬ in meiner Nachbarschaft OFFLINE

Die Karte wurde von der Partei „Der III. Weg“ (im PDF Seite 3. Position 35) erstellt und wird nun im Internet verbreitet. Auf der Webseite der Partei wird ein Herr Klaus Armstroff, Eisenkehlstr. 35, 67475 Weidenthal als Verantwortlicher für die Inhalte genannt. Ein Blick auf die  Internetseite verdeutlicht sehr schnell die braune Gesinnung der Partei, die ihren Sitz im beschaulichen Bad Dürkheim hat (Rheinland-Pfalz).

Beispiel: Punkt 10 des Zehn-Punkte-Programms

„Deutschland ist größer als die BRD“

„Ziel der Partei DER DRITTE WEG ist die friedliche Wiederherstellung Gesamtdeutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen.“

Betrachtet man die Karte isoliert, so findet man eine Auflistung und Darstellung von Asylantenheimen in Deutschland mit dem Zusatz: „Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft“. Hier wird es nun schwierig, dies allein als gesetzeswidrig einzustufen. In Betracht käme die Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung, indem die Karte durch die Telemedien verbreitet wurde. Das wäre dann strafbar, wenn ein Gericht in Deutschland zu dem Ergebnis kommen würde, dass die Asylanten in Deutschland durch die Karte selbst beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet würden. Hier habe ich so meine Zweifel, ob ein Richter das tatsächlich annehmen würde, zu hoch wiegt in Deutschland das Gut der Meinungsfreiheit. Viele Menschen sind sicherlich der Meinung, dass die Partei „Der III. Weg“ verfassungswidrig sein dürfte. Dies muss aber bei der Prüfung der Karte „Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft“ zunächst außer Acht gelassen werden. Die Strafbarkeit muss sich durch Auslegung des Äußerungstextes selbst ergeben. Wir haben hier die Aussage „Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft“. Formal juristisch betrachtet ist das eine Meinungsäußerung, die zulässig ist. Ein nur durch sinngemäße Ergänzung hinzugedachter Inhalt reicht nicht aus, BVerfG 1 BvR 1753/03.

Kein schönes Ergebnis. Vielleicht haben versierte Strafrechtler einen anderen Ausweg?

Muss Google die Karte löschen?

Nun stellt sich die Frage, ob Google in der Verpflichtung steht, die Karte zu löschen. Google prüft dies derzeit. Wir haben uns selbst auf die Suche begeben und die Prüfung bereits abgeschlossen.

In den „Zusätzlichen Nutzungsbedingungen Google Maps Earth“. Dort findet sich unter Ziffer 3. (Angemessenes Verhalten, Einhaltung von Gesetzen und Google-Richtlinien.) der Hinweis, dass alle Handlungen zu unterlassen sind, die (m) die Verletzung von Personen oder Gruppen begünstigen.

Dies kann durch die Verbreitung der Karte zweifelsohne angenommen werden, da die Verteilung der Karte wohl nur eine Zweckbestimmung hat – Stimmungsmache gegen Asylanten. Die Verbreitung der Karte bestreitet das Recht der Asylanten und Asylbewerber als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben, vgl.: BGH 16,56; 19, 63; 21, 372; 31, 231; 36,90.

Fazit:

Google sollte die Karte von den eigenen Servern löschen und wäre hierzu auf Grundlage ihrer eigenen Richtlinie auch verpflichtet.

Nackt und Recht – Internet, Sexting, Streaming, Pornografie – was darf ich nackt? Neue Playlist auf YouTube

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Was darf ich nackt? Wo darf ich nackt sein? Sexting? Darf ich Nacktbilder versenden? Nackt streamen? Nur eine kleine Auswahl an Fragen, die sich ergeben, wenn es um das Nacktsein geht. Wir haben hierzu eine Playlist auf YouTube Nackt und Recht erstellt, die sich mit den Fragen auseinandersetzt:

Anregungen sind gerne willkommen.

Bootlegs: der Verkauf von Bootlegs über ebay und discogs wird vermehrt durch Sasse und Partner und Zimmermann & Decker abgemahnt

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Bootlegs sind unautorisierte Live-Mitschnitte, die als CD, LP, DVD oder MC angeboten werden. Das Angebot reicht von miserabler Qualität bis zu Produkten, die man kaum von offiziellen Live-Aufnahmen unterscheiden kann.

Das Herstellen, Anbieten und Verkaufen von Bootlegs ist illegal und kann sowohl zivilrechtlich per Abmahnung sowohl als auch strafrechtlich verfolgt werden.

 

Der Besitz und Kauf von Bootlegs ist straffrei.

 

Im Gegensatz zum Filesharing und Raubkopien lassen nicht die Plattenfirmen das Anbieten und Verkaufen von Bootlegs abmahnen, sondern die Bands selbst. Diese werden durch die Bootlegs in Ihren Leistungsschutzrechten gem. §§ 73 ff. UrhG verletzt.

Die Kanzlei Sasse und Partner gehört wahrscheinlich zu den aktivsten Kanzleien im Kampf gegen das unerlaubte Anbieten und Verkaufen von Bootlegs.

Es wird für Bands wie Iron Maiden, Motörhead, Pink Floyd, Genesis, Mörtley Crue, etc. Anbieter von Bootlegs abgemahnt, die diese insbesondere über ebay, amazon und discogs anbieten.

Die sehr erfolgreiche deutsche Band Böhse Onkelz lässt über die Hamburger Kanzlei Zimmermann & Decker den Verkauf von Bootlegs abmahnen.

Für den Verkauf eines Bootlegs werden bereits Anwaltskosten in Höhe von über 700,00 € geltend gemacht. Daneben wird man aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, das Bootleg zu vernichten und Schadensersatz zu leisten.

Selbst wenn man solche Bootlegs ganz normal bei Media Markt, Saturn, Müller oder Amazon erworben hat, darf man diese später nicht veräußern.

Man kann schon nachvollziehen, dass viele Fans entsetzt sind, die vielleicht die komplette offizielle Discografie des jeweiligen Künstlers besitzen, regelmäßig deren Konzerte besuchen und schon ein Haufen Geld in die Band „investiert“ haben, für den Verkauf eines Bootlegs von der Band anwaltlich teuer abgemahnt zu werden. Wir reden hier nicht von gewerblichen Händlern. Ein solcher Schuß kann auch nach hinten losgehen.

schoener-fernsehen.com legal oder illegal – Abmahngefahr ja oder nein?

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Zattoo vs. schoener-fernsehen.com

Neben Zattoo existiert unter anderem der Anbieter schoener-fernsehen.com. Schoener-fernsehen.com hat laut similarweb.com im Monat ca. 5.2 Millionen Seitenzugriffe und bietet über 30 Sender, darunter auch die Programme der RTL Group und von ProSieben und Sat.1. Das bemerkenswerte an schoener-fernsehen.com ist, die laut ihrem Impressum ihren Sitz auf den Seychellen haben, dass man dort alle Programme, auch die von RTL, ProSieben und Sat.1, kostenfrei anschauen kann. Bei dem Konkurrenten Zattoo, von dem man weiß, dass dieser Lizenzen von den Fernsehanstalten erworben hat, muss man gerade für diese Sender bezahlen. Dort sind nur die Öffentlich-Rechtlichen kostenfrei.

Ein weiterer Unterschied zwischen Zattoo und schoener-fernsehen.com ist, dass schoener-fernsehen.com die peer-to-peer Technologie verwendet, ähnlich wie bei Tauschbörsen wie Bittorrent und Co. Der User von schoener-fernsehen.com bekommt folgende Aufforderung eingeblendet:

„Peer-Assisted-Networking

p2p.peer-stream.com kann Peer-Assisted-Networking verwenden. Möchten Sie den Zugriff auf Ihre Uploadbandbreite zulassen? “

Mehre Selbstversuche haben immer zum gleichen Ergebnis geführt, wenn ich den Zugriff auf meine Uploadbandbreite verweigert habe, wurde die gewählte Sendung auch nicht angezeigt, sondern nur ein schwarzer Bildschirm.

Ist die Nutzung von schoener-fernsehen.com legal oder illegal

Wenn wie im vorliegenden Fall die Peer-to-Peer (Tauschbörsen-) Technologie zum Einsatz kommt und der Nutzer die Dateiteile der angeschauten Sendung im Hintergrund, ähnlich wie bei Popcorn Time oder Porn Time, Dritten zum Download anbietet, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn der TV-Sender dem Nutzer die Senderechte (§ 20 UrhG) bzw. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) eingeräumt hat. Dies müsste im Falle eines Prozesses der Nutzer beweisen.

Von einer Userin wurden wir gefragt:

„Ich würde gerne wissen, ob es abmahnfähig ist, wenn man auf schoener-fernsehen.com dem P2P zustimmt und darüber Sendungen anschaut“

Die Antwort lautet: JA. Es besteht eine Abmahngefahr. Bisher sind uns noch keine Abmahnungen bekannt, die die Nutzung von schoener-fernsehen.com betreffen.

Kann man als schoener-fernsehen.com Nutzer überhaupt ermittelt werden?

Lars Sobiraj von tarnkappe.info sieht darin kein Problem:

„Technisch wäre es kein Problem, sich in die P2P-Transfers einzuklinken, um die IP-Adressen der anderen Zuschauer herauszufinden. Anders als mit einem modifizierten BitTorrent-Client funktioniert die Erhebung der Anschlussinhaber zwecks Versendung von Abmahnungen sonst auch nicht.“  

Bei schoener-fernsehen.com handelt sich nicht um eine Seite bzw. App, die auf reines Streaming setzt. Daher muss hier auch nicht die Frage geklärt werden, ob das Anschauen von Streams aus illegalen Quellen wie bei kinox.to, movie4k.to oder kkiste.to legal ist.

Der im Hintergrund stattfindende Upload ist das rechtliche Problem, so dass sich der Nutzer auch nicht auf das Recht auf Privatkopie § 53 UrhG stützen kann.

Fazit:

Wer komplett risikofrei TV-Sendungen genießen will, sollte auf die Nutzung von schoener-fernsehen.com verzichten.

Bürgerwehren auf Facebook – illegale Hetzjagd 44

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Die Polizei und Ermittlungsbehörden haben es vorgemacht: Fahndungsaufrufe über das Internet und soziale Netzwerke (Öffentlichkeitsfahndung). Leider gibt es immer mehr private Nachahmer. Aktueller Trend: Die Gründung von Bürgerwehren. Ein Negativbeispiel ist die Bürgerwehr Untersuhl, Gerstungen & Umgebung. Dort gehen die Initiatoren gemeinsam auf die Jagd und verstoßen damit gegen Recht und Gesetz.

Private Fahndungsaufrufe von angeblichen Straftätern sind nicht erlaubt.

Recht am eigenen Bild

Mit einem solchen privaten Fahndungsaufruf kann man die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen, insbesondere das Recht am eigenen Bild, sowie gegen diverse Strafgesetze verstoßen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Straftäter – das heißt, selbst wenn sich der in dem Fahndungsaufruf vorgetragene Verdacht als wahrheitsgemäß herausstellt, ein Recht am eigenen Bild hat. Hat die Person, die den Fahndungsaufruf gestartet und veröffentlicht hat, nicht die Zustimmung des Abgebildeten, also des vermeintlichen Täters, verletzt die Verbreitung des Fotos die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und verstößt gegen § 22 KUG.

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Es ist auch keine Rechtfertigung, dass es sich bei den Abgebildeten um einen angeblichen Straftäter handelt, den man mit Hilfe des Bildes dingfest machen will.

Der Abgebildete kann in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Geldentschädigung geltend machen und gem. § 33 KUG auch Strafanzeige stellen.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Bereits nur für die ungenehmigte Verbreitung eines Personenbildnisses kann man sich strafbar und zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzen.

Verleumdung, Üble Nachrede und Beleidigung

Daneben kann durch den Inhalt des Fahndungsaufrufes auch der Tatbestand der Verleumdung (§187 StGB) erfüllt werden, wenn in dem Fahndungsaufruf absichtlich dem angeblichen Täter irgendwelche Straftaten unterstellt werden, obwohl der Verfasser weiß, dass dies nicht den Tatsachen entspricht.

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das kommt häufig bei Racheaktionen vor.

Der Inhalt eines solchen Fahndungsaufrufs erfüllt dann den Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB), wenn falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man jemanden eine Straftat unterstellt, die sich als nicht wahr erweist.

Je nach Wortwahl, kann ein Fahndungsaufruf auch den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen, bspw. wenn der Verdächtigte als „dreckiger Ausländer“ bezeichnet wird.

Ergebnis:

Das Vorgehen der Bürgerwehren in den sozialen Netzwerken ist in vielen Fällen unzulässig. Wer sich schützen und nicht strafbar machen will, sollte daher weder Bilder fremder Menschen hochladen, noch diese teilen oder kommentieren.

Facebook Livestream – 6 Grundsätze zur legalen Nutzung

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Medienberichten zu Folge, soll die Livestreaming Funktion nur verifizierten Seiten zur Verfügung stehen. Wer ein bestätigtes Benutzerkonto hat, wie Politikern, Stars oder Sportler kann loslegen.

Was ist rechtlich zu beachten?

So einfach wie die Streaming-Apps zu installieren und zu bedienen sind, so zahlreich sind die möglichen Rechtsverletzungen, insbesondere aus den Bereichen Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) und Rundfunkrecht.

Urheberrechtsverletzungen sind bspw. bei folgenden Livestreaming-Aktivitäten gegeben:

  • Übertragung von Kinofilmen
  • Übertragung von Sportevents, Filmen und TV-Serien aus dem Pay-TV
  • Übertragung von Live-Konzerten
  • Abspielen von Musik im Hintergrund – Stichwort: GEMA Gebühren (Tarif VR-W I – für  die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik,  Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten – die Mindestvergütung beträgt EUR 108,50 je angefangene 10.000 Zugriffe je gestreamtem Ereignis)

Weitere Grundsätze, die beim Livestreaming auf Facebook beachtet werden sollten:

  1. Keine Liveübertragung von Personen, ohne deren Einwilligung, sofern diese eindeutig zu erkennen sind
  2. Besondere Vorsicht sollte man beim Filmen und Übertragen von Kindern walten lassen – hier benötigt man immer das Einverständnis der Eltern und ab ca. 12 Jahren auch noch die Einwilligung des gefilmten Kindes
  3. Keine geheimen Liveübertragungen von Personen
  4. Keine Livestreams von Personen, die sich in ihrer Wohnung aufhalten oder in einem sonstigen geschützten Bereich (Verletzung der Intimsphäre), ohne die vorherige Einholung des Einverständnisses – hier sieht man sich nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, sondern auch strafrechtlichen (§ 201a StGB)
  5. Besonders problematisch ist das Filmen von nackten (die Steigerung dazu sind Rachepornos) und wehrlosen Personen (bspw. wenn diese hemmungslos betrunken sind – Partybilder) – ohne Einwilligung macht man sich strafbar
    Beim Filmen von Unfällen und Katastrophen muss man darauf achten, dass weder die Opfer, die Helfer (Sanitäter, Feuerwehr, Polizei, technisches Hilfswerk) oder sonstige Beteiligte erkennbar gefilmt und live gesendet werden, solange deren Einverständnis zur Veröffentlichung nicht vorliegt
    Das Livestreaming von sexuellen Handlungen jugendgefährdender Natur stellt in der Regel eine strafbare Handlung wegen Verbreitung pornographischer Schriften dar, da bei Periscope und Co keine Altersbeschränkung „ab 18“ besteht und Kinder / Jugendliche unproblematisch solche pornographischen Streams verfolgen könnten
  6. Daneben ist das Hausrecht von Museen, Zoos, Veranstaltern von Events, etc. zu beachten – hier ist das Filmen und Fotografieren häufig reglementiert

Unterschied zu Persicope und Meerkat

Die Videos des Facebook Livestreams werden dauerhaft gespeichert – Rechtsverletzungen sind so länger nachvollziehbar und einfacher beweisbar. Nutzer des Facebook Livestreams sollten sich daher gut überlegen, welche Inhalte gestreamt werden und auch die Rechte Dritter beachten.

Freebooting – Facebook macht YouTubern das Leben schwer

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Bei Freebooting geht es nicht um das Einbetten (Embedding) eines YouTube Links in einen Facebook-Post, was legal ist, sondern um das illegale Hochladen eines YouTube Videos auf die Facebook-Server. Wir müssen hierbei nicht um den heißen Brei herumreden, das unlizenzierte Hochladen eines YouTube Videos auf Facebook ist eine Urheberrechtsverletzung, die abgemahnt werden kann.

Finanzielle Verluste

Gerade für YouTuber, die mit ihren Videos ihr Hobby finanzieren oder sogar ihren Lebensunterhalt bestreiten, stellt dies ein ernsthaftes Problem dar. Es geht nicht nur darum, dass der YouTuber die Kontrolle über sein Video durch illegalen Upload verliert, sondern auch darum, dass dies zu ernsthaften finanziellen Verlusten führen kann.

Keine Views auf YouTube, keine Werbeinnahmen – außer für Facebook

Bisher kann man mit Videos auf Facebook, im Gegensatz zu YouTube, kein Geld durch Werbeeinahmen generieren. Der Content-Dieb selbst verdient durch den illegalen Upload bei Facebook auch kein Geld, jedoch bekommt seine Facebook-Seite bzw. sein Facebook-Profil für interessante oder witzige Inhalte Likes, Follower, Kommentare, Aufmerksamkeit und damit Reichweite. Reichweite ist im Social Media Business eine entscheidende Kennziffer. Der Schöpfer des Videos geht dagegen für den Upload bei vollkommen leer aus. In den meisten Fällen wird er vom „Dieb“ noch nicht einmal genannt oder verlinkt. Facebook selbst verdient ein Haufen Geld mit Werbeeinblendungen in den Videos.

Das schaue ich mir nicht zweimal an

Facebook ist wahrscheinlich die größte Social Media Community auf der Welt. Facebook-User, die das „geklaute“ Video bereits auf Facebook angeschaut haben, werden in den meisten Fällen das Video nicht noch mal auf YouTube anschauen. Dadurch gehen dem Urheber / YouTuber wertvolle Views und Einnahmen verloren.

YouTube Content-ID-System

Selbstverständlich werden auch auf YouTube oft genug fremde Inhalte illegal hochgeladen und monetarisiert. Über das YouTube-Content-ID-System verdienen die Urheber des YouTube Videos jedoch an den Werbeeinnahmen des illegal hochgeladenen Videos mit und gehen somit nicht komplett leer aus, wie dies bei Facebook der Fall ist.

Löschen von illegalen Video Uploads

Daneben kann man ziemlich leicht und schnell über YouTube illegale Uploads löschen lassen, was bei Facebook wesentlich länger dauert. Das ist ein Problem, da die entscheidende Verwertungsdauer von YouTube Videos in vielen Fällen nur ein paar Tage lang ist.

Facebook Vs. YouTube

Facebook will mit aller Macht in den Videomarkt eindringen und YouTube das Wasser abgraben. Es ist ein offenes Geheimnis, dass auf Facebook hochgeladene Videos in Darstellung und Reichweite YouTube Links vorgezogen werden. Facebook hat kein allzu großes Interesse daran, dass erfolgreiche Videos schnell von Ihrer Plattform verschwinden.

 

Trotz aller Marktmacht von Facebook, hat jeder YouTuber das Recht darauf, dass seine bei Facebook illegal hochgeladenen Videos schnellstmöglich gelöscht werden.

 

Facebook wird erst dann den Verdacht beseitigen können, dass sie an dem reichweitenstarken illegalen YouTube-Video-Content ein sehr hohes Eigeninteresse haben, wenn sie den geprellten Urhebern Werkzeuge in die Hand geben, die illegalen Uploads auf schnellstem Weg zu beseitigen und wenn diese durch ein funktionierendes Content-ID-System an den Werbeeinnahmen beteiligt werden.

It’s up to you Facebook!


Pegida – Bachmanns Goebbels Vergleich mit Maas ist zulässig

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Lutz Bachmann hat sich auf der gestrigen Pegida Veranstaltung in Dresden mit der Berichterstattung über die Pegida Bewegung auseinandergesetzt und Justizminister Heiko Maas kritisiert.

Dabei stellte Lutz Bachmann einen Nazi-Vergleich an, der die Gemüter bewegt.

Lutz Bachmann fragte von der Bühne in die Runde:

„Wer ist eigentlich Herr Maas? Für mich, Herr Maas, sind Sie einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels und Karl-Eduard von Schnitzler.“

Politische Vertreter fordern nun ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft, weil die Äußerung unzulässig sei.

Ist dem so?

Bei der Frage der Zulässigkeit dieses „Nazi-Vergleichs“ müssen die strafrechtliche von der zivilrechtlichen Seite unterschieden werden.

Beginnen wir mit dem Strafrecht.

Strafrecht

Ist diese Äußerung „Für mich, Herr Maas, sind Sie einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels und Karl-Eduard von Schnitzler“ strafbar?

In Betracht kommt eine Strafbarkeit Bachmanns wegen Beleidigung, § 185 StGB. Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre des Heiko Maas durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Vorliegend äußert sich Bachmann mit einem wirkungsvollen Goebbels-Vergleich, der sowohl vom Publikum vor Ort als auch der restlichen Öffentlichkeit gewahr wurde.

Dem Zuhörer wurde der beleidigende Sinn der Äußerung klar. Vorliegend grölte das Publikum, nachdem Bachmann den strittigen Satz aussprach. (siehe Video, aaO)

Äußerungsinhalt

Der Inhalt von Bachmanns Äußerung muss für jeden klar verständlich sein. Bachmann äußert, dass Maas ein geistiger Brandstifter sei. Einer wie Goebbels.

Nun stellt sich die Frage wer Goebbels war und was ihn auszeichnete. Das ist nicht allzu schwer zu beantworten. Goebbels war eine Nazi-Größe mit einem rhetorischen Talent, dass er und das Nazi-Regime zu Propagandazwecken missbrauchte.

Goebbels ist auch heute noch aufgrund seiner Rede im Berliner Sportpalast am 18. Februar 1943 bekannt:

„Wollt ihr den totalen Krieg? Wollt ihr ihn, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir ihn uns heute überhaupt erst vorstellen können?“

Vergleiche mit der Nazi-Propaganda wurden im politischen Schlagabtausch auch in der Vergangenheit bereits herangezogen, was nicht per se unzulässig und strafbar ist. Der Äußerungsinhalt ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln.

Was will Bachmann äußern? – Will er äußern, dass Maas die gleiche Gesinnung hat wie Goebbels, also ein Nazi sei oder setzt er Maas Öffentlichkeitsarbeit mit Goebbels Propagandapolitik gleich?

Schauen wir nochmals auf die Rede Bachmanns.

Bachmann kritisierte die – seiner Meinung nach – einseitigen Äußerungen und Maßnahmen Heiko Maas in seiner Funktion als Justizminister als auch das Vorgehen der „Lügenpresse“. Maas sei mitverantwortlich für die Hassschürung in der Bevölkerung, da er nicht bereit sei, mit den Pegida-Verantwortlichen zu reden und die Pegida-Aktivitäten pauschal negativ bewerte. Sodann stellt Bachmann die Frage, wer Maas sei. Für ihn sei er „einer der schlimmsten geistigen Brandstifter seit Goebbels“.

Tatsächlich ist Heiko Maas in den Sozialen Netzwerken in den letzten Wochen und Monaten politisch sehr aktiv. Sein Twitter Account hat 50.000 Follower und die Äußerungen Maas sind zusammenfassend ablehnend gegenüber Pegida. Diese geistige Haltung Maas missfällt Bachmann. Heiko Maas interessiert ihn nicht als Person. Dies bekräftigt er durch die Frage: „Wer ist Maas?“

Vorsatz

Bachmann muss es um die Kundgabe der Missachtung von Maas gehen. Die Inkaufnahme reicht aus, wenn Bachmann den beleidigenden Charakter der Äußerung als solche wollte und in Kauf nahm. Dies ist auf der einen Seite der Fall. Im Vordergrund steht jedoch die Auseinandersetzung in der Sache.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Berücksichtigen muss man im vorliegenden Fall auch eine mögliche Rechtfertigung nach § 193 StGB – die sog. Wahrnehmung berechtigter Interessen. Insbesondere das BVerfG sieht in dieser Norm eine besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit im Rahmen der politischen Meinungsbildung, vgl. BVerfGE 42, 152.

Teilergebnis:

Eine Strafbarkeit Bachmanns wegen Beleidigung ließe sich konstruieren. Nach meinem Dafürhalten scheidet eine Strafbarkeit jedoch aus, da nicht die Diffamierung der Person Maas im Vordergrund stand, sondern die Kritik an Maas zu dessen Pegida-ablehnender Haltung.

Die Staatsanwaltschaften müssten jedenfalls nur auf Antrag ein Ermittlungsverfahren einleiten, da die Beleidigung ein Antragsdelikt ist. Ein eigenmächtiges Vorgehen der Staatsanwaltschaft aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses ist nicht vorgesehen, vgl. BGH 7, 256.

Zivilrecht

In zivilrechtlicher Sicht – also bei der Frage nach der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Maas – stellt sich die Frage, ob die Äußerung Maas als Meinung oder doch eher als Schmähkritik eingeordnet werden kann. Auch hier müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Eine Schmähung wird nur in Ausnahmen angenommen, so z.B., wenn nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern einzig die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, vgl. BVerfGE 1992, 2815; 93, 266, 293.

Bachmann kritisiert Maas politische Haltung und politische Maßnahmen in überspitzter und scharfer Form. Das ist zulässig, da die Meinungsfreiheit im politischen Meinungskampf ein hohes Gut ist, dass die Annahme einer Schmähkritik nur zulässt, wenn jeglicher Sachbezug fehlt und einzig die Diffamierung der angegriffenen Person gewollt ist.

Der Goebbels Vergleich ist ein unschönes Mittel im politischen Meinungskampf – schmutzig, aber dennoch zulässig, wenn ein Sachbezug vorhanden ist. Adenauer hatte derart gegen Schumacher geschimpft, Kohl gegen Gorbatschow, Herbert Wehner gegen Franz Josef Strauß und auch Brandt gegen Geißler.

Dem unbefangenen Hörer wird klar, dass es Bachmann nicht darum geht, Maas als Nazi abzustempeln, auch Maas wird dies nicht so auffassen können. Es handelt sich bei der strittigen Äußerung in ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015, 6 U 156/14.

Ergebnis

Die Äußerung von Nazi-Vergleichen ohne jeglichen Sachbezug kann strafbar und rechtswidrig sein. Vorliegend sind Bachmanns Äußerungen jedoch am Rande der Legalität anzusiedeln, da sie einen inhaltlichen Bezug zu einem in Deutschland heiss diskutierten Thema aufweisen. Im Zweifel gilt daher eine Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit, BVerfGE 7, 198; 61, 1, 12; 99, 204; 06, 3266, 3267.

Vergleiche mit Nazi-Größen wie Goebbels sollten im politischen Schlagabtausch dennoch nicht eingesetzt werden, da sie der Sachproblematik die notwendige Beachtung entziehen können.

 

 

Er ist wieder da – CSR (RA Schmietenknop) mahnt wieder im Bereich Filesharing ab

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Kurz und knapp:

  • Der unberechtigte Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien über Tauschbörsen bzw. Filesharing-System stellt auch im Jahr 2016 eine Urheberrechtsverletzung dar und ist damit weiterhin illegal
  • Die Verteidigungschancen bei einer Filesharing-Abmahnung haben sich seit dem Jahr 2012 wesentlich verbessert
  • Der abmahnende Rechteinhaber kann nicht mehr da klagen wo er will, sondern muss an dem für den Abgemahnten zuständigen Gericht klagen

Die Abmahnung von CSR aus dem Jahr 2016

Inhaltlich hat sich nicht massiv viel geändert. Dem Abgemahnten wird wie immer vorgeworfen, dass er ein Filmwerk (Porno) über seinen Internetanschluss Dritten zum Download angeboten haben soll. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 815,00 € (600 € fiktive Lizenzgebühr und 215 € Anwaltskosten) eingefordert. Die gleiche Summe, wie sie Waldorf Frommer viele Jahre für den illegalen Upload eines Blockbusters gefordert haben, bevor diese nun auf 915,00 € Schadensersatz erhöht haben.

Filesharing Abmahnungen im Jahr 2016

Seit 2012 hat sich einiges in der Rechtsprechung und in der Gesetzgebung geändert. Seit Oktober existiert das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches einige Änderungen für die Filesharing-Abmahnungen brachte (Deckelung der Anwaltskosten, Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes für Filesharing-Abmahnungen, etc.).

Zahlreiche Gerichtsverfahren zeigen, dass die Gerichte die Abmahnungen auch nicht mehr alle über einen Kamm scheren. Insbesondere dann, wenn Dritte wie Familienmitglieder, Mitbewohner, Verwandte, Bekannte, Gäste, Mieter, Untermieter, Mitarbeiter, etc. den vorgeworfenen Filesharing-Verstoß begangen haben, bestehen gute Verteidigungschancen, in vielen Fällen kann man die Abmahnungen komplett abwehren.

Es wird auch für die Kanzlei CSR im Jahr 2016 schwieriger werden, die Forderungen ihrer Mandanten durchzusetzen.

Wenn Sie ich gegen eine Abmahnung der Kanzlei CSR zur Wehr setzen wollen, können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen:

gulden röttger rechtsanwälte

Tel.: 06131-240950

Mail: anfrage@ggr-law.com

Web: https://ggr-law.com

Wieso die Staatsanwaltschaft Mainz gegen Böhmermann wegen der Erdogan-Verse ermitteln muss

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Bei der Staatsanwaltschaft Mainz gingen laut Spiegel Online bislang rund 20 Strafanzeigen von Privatpersonen ein. Das ist der Grund, weshalb sich jetzt die Staatsanwaltschaft Mainz mit den Erdogan-Versen beschäftigen muss. Warum Mainz? Weil dort das ZDF verweilt, der Arbeitgeber Böhmermanns. Die StA muss ermitteln, so will es das Gesetz in Deutschland und das sollte sie auch, da die Böhmermann-Vorstellung nichts weiter als eine Aneinanderreihung von Formalbeleidigungen darstellt, die rein gar nichts mit der geschützten und geschätzten Kunst und Satire in Deutschland zu tun haben.

Da kann man juristisch nichts mehr retten. Zu plump das Ganze. Keine Kunst – nur vorprogrammierter Ärger. Mich verwundert die Rolle des ZDF bzw. der Programmverantwortlichen. Ein Laie hätte feststellen können, dass Böhmermanns Aussagen weder von der Meinungs- noch von der Kunstfreiheit gedeckt sind. Dies hat das ZDF unterlassen. Jetzt ist der Sender darum bemüht, die Kotzbrocken zu entfernen – doch das ist zu spät. Der Ausschnitt lässt sich in 20 Sekunden im Netz finden. Liebe Oberstaatsanwaltschaft Mainz: Bemüht die Suchmaschinen, dann könnt ihr euch den Antrag an das ZDF sparen, das Filmmaterial herauszurücken, damit dies geprüft werden kann…

Böhmermann hat der Kunst- und Meinungsfreiheit in Deutschland einen Bärendienst erwiesen. Erdogan kann nun die Marionetten tanzen lassen…

Fussball über livetv.sx schauen – legal oder illegal?

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Kurz und knapp:

  • Das reine Anschauen eines Streaming-Angebotes bei livetv.sx ist nach herrschender Meinung keine Urheberrechtsverletzung
  • Der Nutzer befindet sich in einem Graubereich, da die Frage, ob die Nutzung legal oder illegal ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist
  • Die Abmahngefahr ist sehr gering, da Nutzer nur äußerst schwer ermittelt werden können
  • Wer bei der Verwendung von livetv.sx auf P2P-Technologien wie SopCast, Stream Torrent oder Torrent Stream zurückgreift, begeht eine Urheberrechtsverletzung, die abgemahnt werden kann
  • Google Chrome warnt bei Aufruf von livetv.sx vor Phishingaktivitäten und Virenscanner (Trend Micro) stuft livetv.sx als Bedrohungsquelle ein

Anschauen von Streaming-Angeboten auf livetv.sx ist keine Urheberrechtsverletzung

Die Frage, ob das reine Anschauen von solchen Streaming-Angeboten wird nicht nur im Zusammenhang mit kinox.to, movie4k.to, kkiste.to, etc. gestellt, sondern auch immer wieder in Bezug auf Fussball Live-Übertragungen (Bundesliga, Champions League, etc.) oder sonstige große Sportereignisse, die nur im Pay-TV übertragen werden.

Auch bei livetv.sx gilt das Gleiche wie bei kinox.to, movie4k.to und kkiste.to – wenn es sich um ein reines Streaming-Angebot ohne jegliche P2P-Technologie handelt, ist das bloße Betrachten (kein Mitschneiden, kein Runterladen) eines solchen Streaming-Angebotes nach der herrschenden Meinung und auch meiner Meinung aktuell keine Urheberrechtsverletzung. Das reine Betrachten eines solchen Streams ist in der Regel nur eine flüchtige vorrübergehende Vervielfältigungshandlung, die im Cache stattfindet. Es ist nicht vergleichbar mit dem Download über eine P2P-Tauschbörse. Im Vordergrund steht das bloße Betrachten und die nebenbei im Zuge des technischen Verfahrens entstehende flüchtige Vervielfältigung stellt quasi nur ein technisch notwendiges Abfallprodukt dar. Das Anschauen des Streams ist nur der reine Werkgenuss. Der reine Werkgenuss im privaten Rahmen ist eine urheberrechtsfreie Handlung und kann daher nicht urheberrechtswidrig sein.

Ausführlich dazu: kinox.to, movie4k.to, kkiste.to – ist die Nutzung von Streaming legal oder illegal?   

Tobias Röttger Anwalt

Besteht eine Abmahngefahr?

Die Abmahngefahr ist beim reinen Streaming äußerst gering.

  1. Ist das reine Streaming sehr wahrscheinlich überhaupt keine Urheberrechtsverletzung
  2. Im Gegensatz zum P2P lädt der Nutzer keine Dateien hoch und ist somit faktisch kaum zu ermitteln. Bisher sind mir diesbezüglich auch keine reinen Streaming-Abmahnungen bekannt.

SopCast, Stream Torrent oder Torrent Stream – P2P-Technologie

Die Qualität der reinen Streaming-Angebote ist nicht immer besonders berauschend. Diese brechen häufig ab, der Ton ist schlecht oder sie sind stark verpixelt. Hinzu kommt, dass ein Teil der Angebote mit nervigen Werbe-Pop-Up-Fenstern zugekleistert sind. Dies kann man wohl mit Angeboten wie SopCast, Stream Torrent oder Torrent Stream besser umgehen. Achtung, hierbei kommt die P2P-Technologie zum Einsatz. Der Nutzer kann wesentlich leichter ermittelt werden und das betrachten illegaler Live-Streams mittels dieser P2P-Tools über livetv.sx stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Hier kann es theoretisch zu teuren Abmahnungen kommen – bisher sind mir persönlich noch keine bekannt, aber die Wahrscheinlichkeit kann man nicht ausschließen.

livetv.sx als Bedrohungsquelle – Betrugs- und Phishingaktivitäten

Der Browser Chrome öffnet die Seite livetv.sx mit einer sehr gut sichtbaren Wahnung:

„Es folgt eine betrügerische Website

Angreifer auf livetv.sx versuchen unter Umständen auf betrügerische Weise, Sie zur Installation von Software zu bewegen oder Ihnen personenbezogene Daten zu entlocken, zum Beispiel Passwörter, Telefonnummern oder Kreditkartendaten.“

Das Anti-Virenprogramm Trend Micro meldet:

Gesperrte bösartige Website – Bewertung: Gefährlich als betrügerische Seite oder Bedrohungsquelle bestätigt“

Inwiefern über livetv.sx oder einzelne Streaming-Angebote tatsächlich Viren eingeschleust oder Phishing-Aktivitäten durchgeführt werden entzieht sich meiner Kenntnis, man sollte diese Warnungen bei der Verwendung von livetv.sx berücksichtigen.

Ausführlich dazu: https://tarnkappe.info/wie-gefaehrlich-ist-livetv-sx/

Fazit

Wem es nicht um Qualität der Liveübertragung geht – häufige Abbrüche der Streams, Verpixelungen, nervige Pop-Ups, Ton und Bild ist nicht immer synchron – und nicht einsieht für die „Ware“ Sport Geld zu zahlen, wird bei livetv.sx sein Eldorado finden und muss derzeit mehr Angst vor Viren oder Phishingaktivitäten als vor juristischer Verfolgung haben.

Ich persönlich höre mir die Spiele lieber im Radio an, falls sie nicht im Free-TV laufen, als mich mit den Widrigkeiten von livetv.sx auseinanderzusetzen – das ist aber nur meine persönliche Meinung.

Warum sich Lutz Bachmann wegen Volksverhetzung auf Facebook strafbar gemacht haben könnte

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Lutz Bachmann (Pegida) gibt sich derzeit gelassen, obwohl er schon bald im Knast sitzen könnte. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen ihn.

Der Vorwurf: Die öffentliche Beschimpfung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen in Facebook-Kommentaren im Jahr 2014. Zudem soll er den gleichen Bevölkerungsgruppen das Lebensrecht in Deutschland abgesprochen haben. Es geht in dem Verfahren insbesondere um die Einträge „Viehzeug“, „Gelumpe“ und „Dreckspack“.

Bachmann streitet ab, Verfasser der Einträge zu sein.

Gesetzt der Fall, die Einträge stammten von ihm, so stellte sich nun folgende Frage:

 

Sind die Einträge als Volksverhetzung einzustufen und könnte er sich damit strafbar gemacht haben oder fällt das unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig?

 

Vorliegend geht es um die Tathandlung der Beschimpfung im Rahmen der Volksverhetzung, § 130 Absatz 1 Nr.1 StGB.

Voraussetzung wäre eine herabsetzende Kundgabe der Missachtung gegenüber den Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen.

„Viehzeug“, „Gelumpe“ und „Dreckspack“ – Die Herabsetzung liegt vor – bei allen drei Äußerungen. So bezeichnet man keine Menschen. Die Kundgabe erfolgte über Facebook, laut Staatsanwaltschaft.

Weitere Voraussetzung wäre ein Angriff auf die Menschenwürde der angegriffenen Betroffenen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung ist das immer der Fall, wenn sich der Täter – in dem Fall mglw. Lutz Bachmann – mit der NS-Rassenideologie identifiziert. Ob dies bei Bachmann so ist, ist fraglich. Aber, so die Rechtsprechung weiter: Das ist insbesondere der Fall, wenn das Recht der Angegriffenen bestritten wird, als gleichberechtigte Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu leben.

Das wiederum sieht die Rechtsprechung als gegeben an, wenn Bevölkerungsgruppen mit Tieren gleichgesetzt werden (Viehzeug). Das läge hier vor.

Meinungsfreiheit?

Bachmanns Anwältin streitet die Vorwürfe ab und ist im Übrigen der Auffassung, dass es sich bei den Äußerungen, respektive Einträgen um Meinungsäußerungen handele.

Ist das so?

Nein, das Rechtsgut der Menschenwürde ist mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig, so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung.

Störung des Friedens in der Gesellschaft

Das Ganze muss dann auch geeignet sein, den gesellschaftlichen Frieden zu stören. Das ist bspw. der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, das psychische Klima aufzuhetzen. Pro und Contra sind hier möglich.

Demnach wäre eine Bestrafung Bachmanns wegen Volksverhetzung möglich, wenn sich erweisen sollte, das er der Täter war oder sich die Äußerungen zu Eigen gemacht hat.

Der Strafrahmen beginnt in seinem Fall bei 3 Monaten Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Erschwerend kommt für Bachmann hinzu, dass er bereits vorbestraft ist.

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